DGV 2018
Anwendungsbereich
§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3Verwendungsgruppe M ZCh
§ 4Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 5Verwendungsgruppe M ZO 3
§ 6Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
§ 7Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 8Militärseelsorger
§ 9Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
§ 10In- und Außerkrafttreten
Anl. 1Vorwort
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
1. Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
2. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
1. die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020,
2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, und
3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152b Abs. 2 oder nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.
(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
§ 3 Verwendungsgruppe M ZCh
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 | Zugsführer |
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
§ 4 Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | Wachtmeister | |
– | 9 Jahre | Oberwachtmeister | |
– | Abs. 3 Z 1 | ||
GL | 13 Jahre | Abs. 3 Z 2 | Stabswachtmeister |
ab FG 1 | - | Abs. 3 Z 2 | |
GL | 21 Jahre | Abs. 4 Z 1 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 17 Jahre | ||
FG 2 | 15 Jahre | ||
ab FG 3 | 13 Jahre | ||
GL | 29 Jahre | Abs. 4 Z 2 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 25 Jahre | ||
FG 2 | 21 Jahre | ||
FG 3 und 4 | 19 Jahre | ||
ab FG 5 | 17 Jahre | ||
FG 2 | 31 Jahre | Vizeleutnant | |
FG 2 | 27 Jahre | Abs. 5 Z 2 | |
FG 2 | 25 Jahre | Abs. 5 Z 1 | |
FG 3 und 4 | 25 Jahre | ||
ab FG 5 | 23 Jahre | ||
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
1. ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
2. ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.
(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.
§ 5 Verwendungsgruppe M ZO 3
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | Leutnant |
– | 6 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant |
GL | 12 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 10 Jahre und sechs Monate | |
FG 1 | 20 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 18 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 3 | 16 Jahre und sechs Monate | |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
§ 6 Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | Leutnant |
3 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant | |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | |
FG 1 | 17 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 15 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 3 | 13 Jahre und sechs Monate | |
FG 2 und 3 | 23 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant |
FG 4 und 5 | 21 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 6 | 19 Jahre und sechs Monate | |
FG 5 | 27 Jahre und sechs Monate | Oberst |
FG 6 und 7 | 25 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 8 | 23 Jahre und sechs Monate | |
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.
(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
§ 7 Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | - | - | Oberleutnant |
- | 1 Jahr und sechs Monate | - | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | - | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | - | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | - | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | - | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | - | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | - | |
FG 6 bis 9 | - | Abs. 4 Z 1 | Brigadier |
- | - | Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 | |
FG 7 | Abs. 6 | Generalmajor | |
FG 8 und 9 | - | Abs. 7 | Generalleutnant |
- | - | Abs. 8 | General |
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
1. in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und
2. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
1. die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5
2. die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
3. die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,
4. die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,
5. die Brigadekommandanten,
6. der Kommandant
a) der Heeresunteroffiziersakademie,
b) der Heerestruppenschule,
c) der Heereslogistikschule,
d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
e) des Jagdkommandos,
7. die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
8. der Leiter
a) der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
b) des Materialstabes Luft und
c) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
9. der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und
10. der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.
(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
§ 8 Militärseelsorger
(1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
– | Militärkaplan | |
1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat | |
7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat | |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan | |
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsenior | |
Generalvikar des Militärbischofs | Militärgeneralvikar | |
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsuperintendent | |
Ordinarius der Militärdiözese | Militärbischof | |
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.
§ 9 Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
§ 10 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Verwendung | Dienstgrad |
Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes | Oberst Brigadier Generalmajor Generalleutnant |
Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes | Oberstleutnant Oberst Brigadier |
Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes | Major Oberstleutnant Oberst |
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene | Major Oberstleutnant Oberst Brigadier |
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene | Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst |
Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes (National Support Element) | Hauptmann Major Oberstleutnant |
Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle | Oberstleutnant |
Verbindungsoffizier | Major Oberstleutnant Oberst |
Bataillonskommandant oder Gleichgestellte | Oberstleutnant Oberst |
stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte | Major Oberstleutnant |
Offizier in einem Bataillonsstab | Oberleutnant Hauptmann Major |
Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle | Hauptmann |
ärztlicher Leiter einer Mission | Oberstleutnantarzt Oberstarzt |
Kommandant/Leiter eines Feldspitals | Oberstarzt |
Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals | Oberstleutnantarzt |
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals | Oberstleutnantarzt |
Facharzt in einem Feldspital | Majorarzt Oberstleutnantarzt |
Bataillonsarzt | Majorarzt Oberstleutnantarzt Oberstarzt |
sonstige ärztliche Verwendung | Hauptmannarzt Majorarzt Oberstleutnantarzt |
Militärtierarzt | Majorveterinär |
Militärapotheker | Majorapotheker |
Bataillonspsychologe | Major |
sonstige psychologische Verwendung | Hauptmann |
Rechtsberater | Major Oberstleutnant Oberst |
Dolmetscher mit Diplom | Major |
Dolmetscher ohne Diplom | Hauptmann |
Seelsorger | Militäroberkurat |
Kompaniekommandant oder Gleichgestellte | Hauptmann Major Oberstleutnant |
stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte | Oberleutnant Hauptmann Major |
Zugskommandant | Vizeleutnant Leutnant Oberleutnant |
Militärbeobachter | Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst |
Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen | Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst |
Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht | Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst |
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent | Major |
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle | Hauptmann Major |
Wetterberater | Oberleutnant Hauptmann |
Wetterbeobachter | Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant |
Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht | Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant |
Unteroffizier in einem Bataillonsstab | Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant |
Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle | Vizeleutnant |
Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant | Offiziersstellvertreter Vizeleutnant |
Fachunteroffizier | Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant |
Leiter eines Suchhundeteams | Vizeleutnant |
Gruppenkommandant | Wachtmeister Oberwachtmeister Stabswachtmeister |