(1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 114 BAO · BAO · Bundesabgabenordnung
§ 114
…§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht…
§ 143
…§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es…
§ 148
…Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union, 3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur, 4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz, 5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c und d, 6. in den Fällen…
§ 49b EZG 2011 · EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 49b Verfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
…der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden. (2) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 verpflichtet. (3) Das Finanzamt Österreich…
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