Die der Abgabenbehörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme obliegende Ermessensübung ist zu begründen. Das Fehlen der Begründung bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur bei Wesentlichkeit eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt. Der Begründungsmangel erscheint nicht wesentlich, wenn der Abgabepflichtige Millionenbeträge der Einkommensbesteuerung und Vermögensbesteuerung entzog, da in
einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an einer Wahrung der Rechtskraft der diese Besteuerung noch nicht vorsehenden Bescheide nicht zugebilligt werden kann, sodaß die amtswegige Wiederaufnahme nicht als unbillig anzusehen ist. Überlegungen der Zweckmäßigkeit - insbesondere auf Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen iSd § 114 BAO - gebieten in einem solchen Fall geradezu die amtswegige Wiederaufnahme.
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