Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Erstbescheid wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt:Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte - 645,62 €Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice - 300,00 €Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale - 300,00 €Begründung:Es waren folgende Änderungen vorzunehmen:Versicherungsprämien, wie z. B. freiwillige Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung, sind zuletzt mit dem Veranlagungsjahr 2020 absetzbar. Es konnten daher Ihre Versicherungsprämien nicht berücksichtigt werden.- Spenden werden ab dem Veranlagungsjahr 2017 automatisch an das Finanzamt übermittelt. Für die Datenübermittlung ist erforderlich, dass Sie der Empfängerorganisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum (korrekt) bekannt geben haben.- Sie beantragen die Berücksichtigung der Kosten für die Jahreskarte als sonstige Werbungskosten, Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sind jedoch mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, unter bestimmten Umständen (siehe Steuerbuch) kann auch ein Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bestehen, daher konnten die Kosten für die Jahreskarte nicht berücksichtigt werden.- Sie haben die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer beantragt.Diese Kosten konnten nicht gewährt werden, da ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, (nachweisbar durch einen Dienstvertrag samt Arbeitsplatzbeschreibung)Da Sie die Kosten für die Jahreskarte absetzten wollten, weist darauf hin das der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht das Arbeitszimmer bildet. Weiters habe Sie uns Ihren beruflichen Aufgabenbereich nicht beantwortet, sowie die berufliche Notwendigkeit betreffend Arbeitszimmer nicht bekannt gegeben, daher wurden die Kosten für den Bürostuhl und die Lampe unter der KZ 158 eingetragen.- Für die beantragten Digitalen Arbeitsmittel und die anderen beantragten Werbungskosten wurde ein Privatanteil von 40% abgezogen und unter der Kennzahl 158 berücksichtigt.Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice konnte nur in Höhe des für die Veranlagung 2021 geltenden Höchstbetrages von 300,00 Euro berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag für 2021 beträgt 300 Euro. Wurden bereits bei der Veranlagung 2020 derartige Werbungskosten berücksichtigt, reduziert sich der Höchstbetrag für 2021 auf die Differenz zwischen 300 Euro und dem bei Ihnen bei der Veranlagung 2020 berücksichtigten Betrag. Der Überschreitungsbetrag bleibt in den Veranlagungen ab 2022 innerhalb des Höchstbetrages von 300 Euro weiter abzugsfähig, wenn zumindest für 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wird.Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 645,62 Euro berücksichtigt werden.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) erhoben wie folgt:Ich möchte zu einigen Punkten Stellung nehmen.Home Office Ausgaben: Im letzten Jahr wurden meine Ausgaben für das Home Office anerkannt. Diese Investitionen wurden aufgrund der bisherigen steuerlichen Anerkennung getätigt. Ich bitte um eine erneute Überprüfung und Anerkennung der Ausgaben für das Jahr 2023.Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Mein Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt meiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar, da ich zu 90% im Home Office arbeite. Ich arbeite als IT- Berater mit der Bezeichnung Product Owner AI für einen IT- Dienstleister und bin andauernd in Kundengesprächen, zumeist online. Dafür benötige ich entsprechendes Arbeitsmaterial für mein Home Office. Sollte im Dienstvertrag eine spezifische Formulierung notwendig sein, um dies klarzustellen, bitte ich um entsprechende Hinweise. Gern reiche ich auch eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung nach.Jahreskarte: Mir war nicht bewusst, dass die Jahreskarte aufgrund der Home Office Beantragung nicht absetzbar ist. Ich verstehe nun, dass diese Kosten nicht berücksichtigt werden können.Steuerliche Berücksichtigung der Kosten: Ich bin überrascht, dass von insgesamt 2099 € an Kosten (nach Abzug der Versicherungen, Spenden und der Jahreskarte) nur 457 € bei einem Jahreseinkommen von über 70.000 € Brutto zurückbezahlt werden. Ich bitte um eine detaillierte Erklärung, wie diese Berechnung zustande kommt. Fehler bei der Berechnung des Einkommens: In Ihrem Bescheid wurde mein Einkommen mit 49.584 € angegeben. Tatsächlich betrug mein Jahreseinkommen jedoch über 70.000 €. Ich bitte um eine Korrektur dieser Angaben und eine Neuberechnung meiner Steuer.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt:Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte - 564,21 €Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice - 288,15 €Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale - 300,00 €BegründungIhre Annahme, dass Ihr zu versteuerndes "Bruttoeinkommen" dem Betrag unter der im Jahreslohnzettel ersichtlichen Kennzahl 210 (73.032,57 Euro) entspricht, ist nicht korrekt. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich stets aus Ihren Einkünften, nach Ausgleich Ihrer Ausgaben sowie Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge. Zu den genannten Ausgaben zählen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Werbungskosten gemäß §16 EStG 1988. Hierunter fallen unter anderem auch die von Ihnen über die Lohnverrechnung bezahlten SoziaIversicherungsbeiträge im Sinne des §16 Abs. 1 Z 4 lit. a) EStG 1988. Diese sind daher von den im Jahreslohnzettel ausgewiesenen Bruttoeinkünften abzuziehen. Nach Abzug der SoziaIversicherungsbeiträge ergibt sich somit eine steuerliche Bemessungsgrundlage, die deutlich niedriger ist als der von Ihnen angenommene Betrag. Dieser Wert ist im Jahreslohnzettel unter Kennzahl 245 zu finden und beträgt 50.829,67 Euro.Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gilt nur dann als abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In Ihrem Fall trifft dies nicht zu, da Sie beim Arbeitgeber Desksharing nutzen können und auch bei Kunden tätig sind. Somit entfällt nicht die gesamte (100 %) berufliche Tätigkeit auf Ihr Arbeitszimmer.Zu den Kosten für digitale Arbeitsmittel:Die Kosten für die Kopfhörer Apple Airpods Pro und das Handy können nicht eindeutig beruflich bzw. privat zugeordnet werden. Sofern keine eindeutige (nachweisliche) berufliche Veranlassung gegeben ist, gilt das Abzugsverbot für private Lebensführungskosten gem. §20(1) EStG 1988. Diese Kosten blieben daher unberücksichtigt.Die Kosten für das Internet wurden um 40 % Privatnutzung gekürzt, somit wurden nur 288,15 Euro gewährt.Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 564,21 Euro berücksichtigt werden.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:Ich ersuche um eine unabhängige Überprüfung der Entscheidung über die Nichtanerkennung bzw. Kürzung meiner Werbungskosten im Zusammenhang mit Homeoffice Aufwendungen. Im Jahr 2022 wurden vergleichbare Homeoffice bezogene Ausgaben (Mobiliar, digitale Arbeitsmittel, Internetkosten etc.) vollständig anerkannt. Da sich weder meine Tätigkeit noch meine Arbeitsweise im Jahr 2023 wesentlich geändert haben, ich war weiterhin regelmäßig im Homeoffice tätig und nutze denselben Arbeitsplatz, erscheint mir die abweichende Beurteilung 2023 sachlich nicht nachvollziehbar und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§114 BAO). Ich verfüge über keinen ausschließlich zugewiesenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Die Nutzung von Büroräumlichkeiten dort erfolgt auf freiwilliger Basis.Mein häusliches Arbeitszimmer dient regelmäßig der Vorbereitung, Nachbearbeitung und Durchführung von Kundenprojekten, technischen Analysen und Online Meetings. Somit bildet es einen wesentlichen Bestandteil meiner beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass meine Steuererklärungen in den vergangenen Jahren wiederholt einer nachträglichen Prüfung unterzogen wurden. Aus Gesprächen mit anderen Steuerpflichtigen habe ich den Eindruck gewonnen, dass diese Häufigkeit ungewöhnlich ist. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich mich um Gleichbehandlung bemühe und um eine transparente Begründung für die wiederholte Prüfung ersuche.Ich beantrage daher, die abgesetzten Werbungskosten, insbesondere für Homeoffice Mobiliar, digitale Arbeitsmittel und Internetkosten, analog zur Beurteilung des Jahres 2022 anzuerkennen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer vorliegen.Der Beschwerdeführer beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2023 vom 26.02.2024 digitale Arbeitsmittel in Höhe von EUR 663,79, Kosten für Arbeitszimmer in Höhe von EUR 1.435,60 und sonstige Werbungskosten in der Höhe von EUR 396,00, sowie ausländische Spenden in Höhe von EUR 30,00 und Renten in Höhe von EUR 939,68.Im Antwortschreiben vom 01.06.2024 zum Vorhalt vom 24.05.2024 führte der Bf. aus, dass die beantragten EUR 939,68 sich auf Versicherungsprämien für eine Haushaltsversicherung sowie eine Unfall- und Rechtsschutzversicherung beziehen. Er habe hierbei eine falsche Kategorie gewählt. Eine Aufstellung der eingereichten Ausgaben und die Rechnungen wurden übermittelt.Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.07.2024 wurden die Spende, die beantragten Renten sowie die sonstigen WK (Jahreskarte Wien) nicht berücksichtigt. Auch das Arbeitszimmer wurde nicht anerkannt, jedoch wurden die Kosten für das Bürostuhl und die Arbeitstisch-Lampe in der KZ 158 (452,77 + 70,58 = 523,35) als Ausgaben für Homeoffice gewährt. Die restlichen beantragten Kosten wurden zusammengerechnet und davon 60 % (nach Ausscheiden eines Privatanteils von 40 %) in der KZ 169 als digitale Arbeitsmittel berücksichtigt (239,63 + 31,29 + 261,18 + 134,76 + 31,52 + 39,52 + 30,22 + 33,25 + 110,88 + 480,25 + 183,54 = 1.576,04 x 60% = 945,62).Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.07.2024 wurde fristgerecht am 15.07.2024 eine Bescheidbeschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle, da der Bf. zu 90% im Homeoffice arbeite. Er sei als IT-Berater mit der Bezeichnung Product Owner AI für einenIT-Dienstleister tätig. Dafür benötige er entsprechendes Arbeitsmaterial für dasHomeoffice.Mit Vorhalt vom 25.07.2025 ersuchte die Abgabenbehörde den Dienstvertrag sowie die Homeoffice-Vereinbarung mit dem Dienstgeber vorzulegen sowie Fotos und einen Plan der Wohnung beizulegen. Mit Antwortschreiben vom 04.08.2025 wurde der Dienstvertrag, ein Foto vom Arbeitszimmer und der Wohnungsplan vorgelegt und ausgeführt, dass die restlichen 10% auf Termine vor Ort bei Kunden oder in der Firmenzentrale entfallen. Eine formelle Home-Office Vereinbarung sei dem Bf. nicht bekannt. Er benutze Meeting-Räume bzw. Shared Desks in der Firmenzentrale. Aufgrund der Wegzeit (ca. 2,5 Stunden täglich) arbeite er von zu Hause aus, die Firma stelle lediglich einen Laptop zur Verfügung.Der Einkommensteuerbescheid 2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2025 abgeändert und digitale Arbeitsmittel nur noch in der Höhe von EUR 864,21 berücksichtigt, da der Kopfhörer in Ear und das Handy nicht mehr berücksichtigt wurden. Das Arbeitszimmer wurde nicht anerkannt, da der Bf. beim Arbeitgeber Desksharing nutzen kann und auch bei Kunden tätig ist und nicht die gesamte (100 %) berufliche Tätigkeit auf das Arbeitszimmer entfällt. Als Ausgaben für Homeoffice wurden in der KZ 158 nur noch die Internet-Kosten für Homeoffice nach Ausscheiden eines Privatanteils von 40 % berücksichtigt (480,25 x 60 % = 288,15).Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.10.2025 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass der Bf. über keinen ausschließlich zugewiesenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verfüge. Die Nutzung von Büroräumlichkeiten dort erfolge auf freiwilliger Basis. Das häusliche Arbeitszimmer diene regelmäßig der Vorbereitung, Nachbearbeitung und Durchführung von Kundenprojekten, technischen Analysen und Online-Meetings. Somit bilde es einen wesentlichen Bestandteil der beruflichen Tätigkeit.Beweismittel:siehe vorgelegte AktenteileStellungnahme:Die ho. Dienststelle beantragt, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 gem. abzuweisen und verweist auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid 2023 und in der Beschwerdevorentscheidung und beantragt den Einkommensteuerbescheid 2023 abzuändern. Es wird beantragt in der KZ 169 digitale Arbeitsmittel nur noch EUR 512,25 und in der KZ 158 Ausgaben für Homeoffice EUR 523,35 zu berücksichtigen.KZ 169:134,76 + 31,52 + 39,52 + 30,22 + 26,60 (33,25-6,65 Rabatt) + 110,88 + 480,25 = 853,75 x 60% = 512,25 (nicht berücksichtigt wurden Kabelhalterung Arbeitstisch (keine Rechnung vorgelegt), Ausgaben für Kopfhörer in Ear, und Telefon, Handy (keine Rechnung vorgelegt, berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen) sowie Betriebskostenanteil für Homeoffice).Werbungskosten sind gemäß die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.Wie im Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, 2013/15/0165, festgehalten, sind die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer, zusätzlich zu den in normierten Voraussetzungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.Die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165). Da dem Beschwerdeführer ein derartiges Arbeitszimmer in Form von Desksharing zur Verfügung stand, erweist sich das Arbeitszimmer, nicht als unbedingt notwendig für die Berufsausübung. Laut Dienstvertrag ist der Dienstort Wien, der Arbeitgeber hat in Wien einen Standort in der Adresse: ***Anschriftsangabe***, 1120 Wien.Der Bf. muss diese Arbeiten nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer durchführen, da im Bürogebäude der Arbeitgeberin ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Arbeitsplatz ist zwar kein ständiger, ausschließlich von dem Bf. genutzter Einzelarbeitsplatz, jedoch kann er einen derartigen Arbeitsplatz immer dann benützen, wenn er an einem Einzelarbeitsplatz im Bürogebäude der Arbeitgeberin arbeiten will oder Meeting-Räume braucht.Der Bf. verzichtet auf die Nutzung der Arbeitsplätze im Bürogebäude ihrer (gemeint: seiner) Arbeitgeberin, wenn er zuhause arbeitet. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht notwendig, wenn freiwillig auf Arbeitsplätze im Bürogebäude von ArbeitgeberInnen verzichtet wird (VwGH 16.12.2003, 2002/15/0071).Zusätzlich sind aufgrund des Gesetzeswortlautes und nach den von der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177) entwickelten Kriterien die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist.Aus der vom Bf. vorgelegten Skizze seiner Wohnung geht hervor, dass die Wohnung aus zwei Zimmer samt Nebenräumen besteht. Der Plan der Wohnung zeigt, dass es sich bei dem Arbeitszimmer (Homeoffice) um das Wohn-Esszimmer (Wohnküche) handelt, in dessen Ecke ein Arbeitsplatz (ohne jegliche räumliche Trennung) eingerichtet ist (siehe Foto).Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, zu erfolgen.Es ist jedoch denkunmöglich, dass ein als Wohn- und Arbeitsraum eingerichteter und genutzter Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wird. Eine Anerkennung ist nicht möglich, weil eine Teilfläche eines Raumes schon begrifflich kein Arbeitszimmer darstellt und zudem auch eine solche Aufteilung gegen das Aufteilungsverbot von "mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen" gem. verstoßen werden würde.Auch der Umstand, dass der Bf. über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist dem Wohnzimmer nicht den Charakter eines häuslichen Arbeitszimmers, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, zu.Diese Ausführungen zusammengefasst wird festgestellt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht beruflich notwendig ist. Dem Beschwerdebegehren - die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen - ist daher in diesem Punkt nicht zu folgen, die Kosten wurden jedoch als Ausgaben für Homeoffice und digitale Arbeitsmittel zum Teil anerkannt.
Dienstvertrag des Bf. mit seinem Arbeitgeber vom 25. August 2020:1. Beginn des Dienstverhältnisses und ProbezeitDer Dienstnehmer tritt am 01.10.2020 in die Dienste der Dienstgeberin. …2. DienstverwendungDer Dienstnehmer wird vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:Bl ConsultantDer Dienstnehmer verpflichtet sich, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Angestelltentätigkeiten zu verrichten.Die vertragliche Verwendung ist im Sinne der jeweiligen Organisationsanforderungen und Tätigkeitsentwicklungen zu verstehen. Dem Arbeitsgeber bleibt zusätzlich die Änderung der Verwendung ebenso wie die Zuweisung zusätzlicher Tätigkeiten jeweils jederzeit vorbehalten. Hierbei können vorübergehende Änderungen auch geringwertigere Verwendungen bzw. Tätigkeiten umfassen.Dauernde Verwendungsänderungen sind nur bei im Wesentlichen gegebener Gleichwertigkeit und Angemessenheit (unter Bedachtnahme auf Ausbildungsstand und bisherige Verwendungen) und unter Beachtung billigen Ermessens und des allfälligen Versetzungsschutzes nach § 101 ArbVG gestattet.Der Dienstnehmer erklärt sich gemäß Erfordernis des § 2 Abs. 2 AÜG ausdrücklich mit der Überlassung zur Dienstleistung an Unternehmen des Konzerns bzw. an wirtschaftlich durch Eigentümeridentität oder wesentliche Eigentümerbeteiligung nahestehende Unternehmen einverstanden. Aus Überlassungen erwächst jedoch kein vertraglicher Anspruch auf Beibehaltung.3. DienstortDer gewöhnliche Dienstort ist Wien.Der Dienstgeberin bleibt es jedoch vorbehalten, den Dienstnehmer auch für Arbeiten außerhalb des gewöhnlichen Dienstortes (Niederlassungen der Dienstgeberin), somit insbesondere auch zur Verrichtung von Arbeiten direkt vor Ort bei Kunden der Dienstgeberin, heranzuziehen.…Dem Dienstnehmer wird ein Laptop samt Internet-Zugang und E-Mail-Adresse bis auf jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellt. Jegliche private Nutzung des Laptops (privates Versenden und Empfangen von E-Mails, privates Nutzen des Internetzuganges, Computerspiele, Online-Games, Installation von Fremdsoftware etc.) ist untersagt. ……9. ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. …
vorgelegter Wohnungsplan:Abgesehen von Vorraum, Gang, Bad, WC, Abstellraum und Terrasse beinhaltet die Wohnung ein Schlafzimmer mit 12,67 m² und eine Wohnküche mit 15,10 m².In der Wohnküche ist in einer Ecke, nächst der Terrassentür, ein Arbeitsplatz eingerichtet (Wohnungsplan AS 14: Beilage 2 Antwortschreiben vom 04.08.2025 und Foto AS 15: Beilage 3 Antwortschreiben vom 04.08.2025).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bestimmt:Bei den einzelnen Einkünften dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
§ 16 Abs. 1 Z 7a. lit a. EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.
1. häusliches Arbeitszimmer (Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit):
Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 13.08.2015, 2013/15/0165:Die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber steht der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 6.1; Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/9; Krafft in Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG 12. GL § 20 Anm 37; Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Tz 42; sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0197, VwSlg 7890/F). Anderes könnte sich in einem solchen Fall allenfalls dann ergeben, wenn ein Abgabepflichtiger aufgrund seiner Krankheit bzw. Behinderung die Arbeit zum Großteil von zu Hause aus erledigen muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2011/15/0104).
Den Ausgangspunkt der Beurteilung der geltend gemachten Position "Betriebskosten (15%) - Anteil der Kosten f. d. HomeOffice 239,63" bilden die Umstände, dass es sich hierbei um Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt (vgl. insb. den vorgelegten Wohnungsplan und das Foto), die der Bf. bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen beantragt.
Nach den unstrittigen, widerspruchsfreien Angaben des Bf. arbeitet der Bf. als IT- Berater mit der Bezeichnung Product Owner AI für einen IT- Dienstleister zu 90% im Home Office, die restlichen 10% entfallen auf Termine vor Ort bei Kunden oder in der Firmenzentrale und nutzt dabei in der Zentrale Meeting-Räume bzw. Shared Desks. In diesem Zusammenhang verwies der Bf. auf eine lange Wegzeit (ca. 2,5 Stunden täglich) von seiner Wohnung zur Firmenzentrale, weshalb er im oben angeführten Ausmaß, somit weitaus überwiegend, von zu Hause aus arbeitet.
Der Anerkennung dieser Position stehen zwei Hindernisse entgegen:Erstens steht, wie in der Beschwerdevorlage vom Finanzamt zutreffend angeführt, die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165).Zweitens handelt es sich beim in der Wohnküche eingerichteten Arbeitsplatz nicht um einen solchen, der in einem (nahezu) ausschließlich beruflich genutzten Raum eingerichtet wurde/ist.
Wenn sich der Bf. die Frage stellt, dass die anteiligen Wohnungskosten im Jahr 2022 [für das Jahr 2022 wurden geltend gemacht: "Arbeitszimmer Kennzahl 159 1.973,40 €"] akzeptiert wurden und weshalb dies für das Jahr 2023 nicht mehr gilt ("Hat sich die Gesetzeslage seitdem verändert?") ist er auf Folgendes zu verweisen:Die infolge unterbliebener Überprüfung rechtswidrig erfolgte Berücksichtigung der geltend gemachten Position Arbeitszimmer bei der Veranlagung in Vorjahren (des Jahres 2022) führt nicht dazu, dass nach entsprechender Anspruchsüberprüfung in einem Folgejahr (vgl. insb. die Vorlage des Dienstvertrages und des Wohnungsplans) keine Änderung der Beurteilung durch die Abgabenbehörde vorgenommen werden darf.Das Bundesfinanzgericht erwog bspw. im Erkenntnis vom 15.01.2026, RV/7100188/2020:Kommt die Abgabenbehörde zu dem Schluss, dass eine Vorgangsweise, egal wie lange sie gepflogen wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so steht es ihr nicht frei, weiterhin contra legem zu verfahren. Sie ist vielmehr verpflichtet, von der als unrichtig erkannten Vorgangsweise unverzüglich abzugehen (BFG 15.10.2019, RV/1100480/2016).
Die Position "Betriebskosten (15%) - Anteil der Kosten f. d. HomeOffice" konnte somit nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
2. Ausgaben für das Home Office - Homeoffice Mobiliar, digitale Arbeitsmittel undInternetkosten:
Der Bf. ersucht im Vorlageantrag "um eine unabhängige Überprüfung der Entscheidung über die Nichtanerkennung bzw. Kürzung (seiner) Werbungskosten im Zusammenhang mit Homeoffice Aufwendungen."
Die unter der Bezeichnung Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:Betriebskosten (15%) - Anteil der Kosten f. d. HomeOffice 239,63 *Kabelhalterung Arbeitstisch 31,29Kopfhörer in Ear 261,18Ergonomischer Bürostuhl (mit Erstbescheid anerkannt) 452,77Webcam + Zubehör 134,76Arbeitstisch-Lampe (mit Erstbescheid anerkannt) 70,58Laptop Halterung 31,52Monitor HaIterung 39,52Keyboard Tastatur 30,22Docking Station 33,25Monitor 110,88Internet f. HomeOffice 480,25Telefon, Handy (mit BVE nicht anerkannt) 183,54 * diese Position wurde oben unter Punkt 1. gesondert abgehandelt
Kopfhörer in Ear: Rechnung A. vom 29. Dezember 2023:Apple AirPods Pro (2. Generation) mit MagSafe Case (USB-C) 261,18 €
Betreffend diese Position wird auf die Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerdevorlage verwiesen.
Ergonomischer Bürostuhl:Rechnung E. GmbH vom 29. Dezember 2023:Ergonomischer Bürostuhl gegen Rückenschmerzen 452,77 €
Diese Position wurde vom Finanzamt bei der Veranlagung zutreffend anerkannt: "die Kosten für das Bürostuhl und die Arbeitstisch-Lampe in der KZ 158 (452,77 + 70,58 = 523,35) (wurden) als Ausgaben für Homeoffice gewährt". Die betragliche Begrenzung (€ 300,00) ergibt sich aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung.
Webcam + Zubehör:Rechnung A. vom 28. Dezember 2023:Logitech Litra Glow Premium LED Streaming-Licht mit TrueSoft- Für Videokonferenzen, Zoom-Meetings, Verstellbare Halterungund Desktop-App-Steuerung für PCLogitech C920 HD PRO Webcam, Full-HD 1080p, 78° Sichtfeld,Autofokus, Klarer Stereo-Sound, Belichtungskorrektur,USB-Anschluss, Für Skype, FaceTime, Hangouts, etc., 134,76 €
Vorweg sei bemerkt, dass in Fällen, in welchen Arbeitnehmer (auch) von zuhause ausberuflich tätig waren, in einer Reihe von Entscheidungen bzw. Erkenntnissen einPC- bzw. Internet- Privatanteil von 10% angesetzt wurde; auf folgende Beispiele wird hingewiesen:UFSL vom 05.08.2003, RV/1187-L/02 UFSW vom 11.03.2004, RV/1408-W/03UFSK vom 04.04.2006, RV/0367-K/05 UFSF vom 04.05.2006, RV/0290-F/05UFSL vom 01.06.2010, RV/1267-L/09 UFSW vom 13.04.2011, RV/0149-W/11BFG vom 17.07.2019, RV/5101081/2013Laut der Entscheidung UFSW vom 04.02.2011, RV/3803-W/09, sind besonders gelagerte Ausnahmefälle entsprechend zu berücksichtigen.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen: Nach den obigen Ausführungen betreffend die Position "häusliches Arbeitszimmer" war der Bf. a) vollbeschäftigt b) als Bl Consultant nichtselbständig beschäftigt und c) war weitaus überwiegend in seinem in der Wohnküche eingerichteten Arbeitsplatz im Wesentlichen mittels PC tätig.Auf Grund der Kombination dieser drei Umstände geht es nicht an, den Privatanteil in Höhe von 40% zu schätzen, vielmehr lassen diese besonders gelagerten Umstände keinen ausreichenden Spielraum, der die Annahme rechtfertigt, die Nutzung für private Zwecke belaufe sich auf 40% (bei einer täglichen beruflichen PC- Nutzung von bspw. 7,5 Stunden, welche bei einer angenommenen 40%igen privaten Nutzung einer 60%- Nutzung entspricht, errechnen sich für eine 40%ige private Nutzung 5 Stunden, insgesamt somit eine täglichePC- Nutzung von 12,5 Stunden!). In diesem Zusammenhang wird auf das "Antwortschreiben (elektronisch) vom 06.11.2022 zu Vorhalt 2 vom 04.10.2022" betreffend die Veranlagung für 2021 verwiesen.Demgemäß wird der Privatanteil in Höhe von 10% angesetzt.
Laptop Halterung:A. Rechnung vom 27. Dezember 2023:Redbat Monitorarm mit belüfteter Laptopablage,voll einstellbar für 13 bis 32 Zoll LCD LED Bildschirm &bis zu 16 Zoll Notebook, 2 Befestigungsmöglichkeiten,Neigen, Schwenken & Drehen 31,52 €
Auf das oben zu "Webcam + Zubehör" Gesagte wird verwiesen.
Arbeitstisch-Lampe:A. Rechnung vom 26. Dezember 2023:EYOCEAN Schreibtischlampe LED mit Auto-Dimmen,80cm Tischlampe Klemmbar mit einstellbarer Farbtemperatur,Augenschutz Tageslichtlampe, Klemmleuchte 70,58 €
Diese Position wurde vom Finanzamt bei der Veranlagung zutreffend anerkannt: "die Kosten für das Bürostuhl und die Arbeitstisch-Lampe in der KZ 158 (452,77 + 70,58 = 523,35) (wurden) als Ausgaben für Homeoffice gewährt" (vgl. das oben zum Bürostuhl Gesagte).
Monitor:A. Rechnung vom 02. Oktober 2023Samsung S36C Essential Monitor S27C364EAU, Curved, 27 Zoll,VA-Panel, Full HD-Auflösung, Eco Saving Plus, AMD FreeSync,4 ms Reaktionszeit, Bildwiederholrate 75 Hz 110,88 €
Auf das oben zu "Webcam + Zubehör" Gesagte wird verwiesen.
Docking Station:A. Rechnung vom 05. Oktober 2023:Docking Station USB C Hub 3*Display- 10 in 1, Lemorele USBC Docking Station Dual HDMI Adapter 4K, 3 USB 3.0/2.0, VGA,PD 100W, Audio, SD/TF, USB C HDMI für Windows, Macbook,Dell, HP, Lenovo: 33,25 €- Aktionsrabatt -6,65 € 26,60 €
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Keyboard Tastatur:A. Rechnung vom 05. Oktober 2023:KLIM Chroma Gaming Tastatur QWERTZ DEUTSCH mit KabelUSB - NEU 2023 - Langlebig, Ergonomisch, Wasserdicht,Leise Tasten - RGB Gamer Tastatur für PC 30,22 €
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Monitor Haltung:A. Rechnung vom 10. Dezember 2023:BONTEC Monitor Halterung 2 Monitore für 13-27 Zoll Flach & Curved Bildschirm, Monitor TischhalterungHöhenverstellbar Neigbar Schwenkbar Drehungbar 39,52 €
Auf das oben zu "Webcam + Zubehör" Gesagte wird verwiesen.
Internet f. HomeOffice - 480,25 €
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Telefon, Handy - 183,54 €:
Auf Grund der obigen Ausführungen betreffend die Position "häusliches Arbeitszimmer" besteht kein Zweifel am Entstehen von Telefon- und Handygebühren im geltend gemachten Ausmaß. Auf das oben zu "Webcam + Zubehör" Gesagte wird verwiesen.
Anstelle des mit Beschwerdevorentscheidung - vor Abzug des Pauschale von € 300,00 - berücksichtigten Betrages iHv € 864,21 errechnet sich folgender Betrag:€ 134,76 + € 31,52 + € 110,88 + € 26,60 + € 30,22 + € 39,52 + € 480,25 + € 183,54 = € 1.037,29€ 1.037,29 x 90% = € 933,56 (zusätzlicher Betrag gegenüber jenem der Beschwerdevorentscheidung: € 633,56 - € 564,21 = € 69,35)
3. Jahreskarte - € 396,00:
Im Vorlageantrag wurde betreffend diese Position ein Vorbringen nicht erstattet, somit ist es (unter Bedachtnahme auf das oben zum Punkt "häusliches Arbeitszimmer" Gesagte ausreichend, auf die Begründung im Erstbescheid zu verweisen.
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitÜbermittelte Lohnzettel laut AnhangBezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)***Arbeitgeber*** GmbH 50.829,67 €Werbungskosten, die der Arbeitgebernicht berücksichtigen konnte - 633,56 €Werbungskosten für ergonomischgeeignetes Mobiliar für Homeoffice - 300,00 €Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale . - 300,00 € 49.596,11 €Gesamtbetrag der Einkünfte 49.596,11 €Einkommen 49.596,11 €Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:0 % für die ersten 11.693,00 0,00 €20 % für die weiteren 7.441,00 1.488,20 €30 % für die weiteren 12.941,00 3.882,30 €41 % für die restlichen 17.521,11 7.183,66 €Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 12.554,16 €Verkehrsabsetzbetrag - 421,00 €Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 12.133,16 €Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:0 % für die ersten 620,00 0,00 €6 % für die restlichen 7.948,76 476,93 €Einkommensteuer 12.610,09 €Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 13.061,69 €Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 - 0,40 €Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) - 452,00 €
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 9. Februar 2026
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