Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 05.12.2024 drohte das Finanzamt Österreich der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 an und forderte die Bf. auf, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 (E1) bis zum 14.01.2025 (Nachfrist) beim Finanzamt einzureichen.
Da die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist am 14.01.2025 eingereicht habe, setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 06.02.2025 die angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 150,00 fest. Als Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis zum 14.01.2025 eingereicht worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit handgeschriebenem Schreiben vom 14.02.2025 Beschwerde ein. Dem Schreiben vom 14.02.2025 war die Einkommensteuererklärung 2023 beigefügt. Die Bf. führte aus, die Einreichung habe sich verzögert, da sie zunächst einen Steuerberater habe suchen müssen, der sie in dieser Angelegenheit unterstütze. Die Bf. ersuchte von der Strafzahlung Abstand zu halten.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2025 als unbegründet ab. Es führte aus, die Bf. sei mit Bescheid vom 05.12.2024 aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung 2023 bis 14.01.2025 nachzureichen; diese Frist sei nicht eingehalten worden.
Mit handgeschriebenem Schreiben vom 09.03.2025 stellte die Bf. einen Vorlageantrag und ergänzte ihr Beschwerdevorbringen. Die Bf. führte ergänzend aus, sie habe auf die ersten Aufforderungen nicht reagieren können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und zunächst niemanden gehabt habe, der ihr geholfen hätte. Schließlich habe sie einen Steuerberater gefunden, welcher nach mehreren Wochen Wartezeit die Einkommensteuererklärung ausgefüllt habe. Diese sei unmittelbar danach an das Finanzamt gesendet worden und sei - laut telefonischer Auskunft - am 15.01.2025 eingelangt. Weiters sei sie derzeit aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung in medizinischer Behandlung, sie sei Alleinerzieherin und habe eine minderjährige Tochter zu versorgen. Sie ersuche um Erlass der Zwangsstrafe von EUR 150,00.
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 07.04.2025 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit EUR 0,00 fest. Laut Einkommensteuerbescheid 2023 betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. das Einkommen EUR 7.323,88.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 04.08.2025 vorgelegt.
Die Bf. ist als Gewerbetreibende (Soziale Betreuung älterer Menschen) beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** erfasst.
Das Finanzamt Österreich forderte die Bf. mit Bescheid vom 05.12.2024 (Androhung einer Zwangsstrafe) auf, die Einkommensteuererklärung 2023 bis spätestens 14.01.2025 einzureichen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 150,00 angedroht.
Die Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum Ablauf der Nachfrist am 14.01.2025 beim Finanzamt Österreich eingereicht. Einen Antrag auf Fristerstreckung stellte die Bf. nicht.
Das Finanzamt Österreich setzte daraufhin mit Bescheid vom 06.02.2025 die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 150,00 fest.
In weiterer Folge reichte die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 in Form der vereinfachten Beilage E 1a-K (Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a EStG 1988) ein. Der Einkommensteuererklärung 2023 war ein Begleitschreiben der Bf. beigelegt, welches vom Finanzamt Österreich als Beschwerde gedeutet wurde. Dieses Begleitschreiben ist mit 14.02.2025 datiert.
Die Bf. hat am 15.02.2025 die Einkommensteuererklärung 2023 samt dem mit 14.02.2025 datierten Begleitschreiben postalisch beim Finanzamt Österreich (Dienststelle Niederösterreich Mitte) eingebracht.
Die Bf. hat nach ihren Angaben zunächst einen Steuerberater suchen müssen, welcher nach mehreren Wochen Wartezeit die Einkommensteuererklärung 2023 ausgefüllt hat.
Die Einkommensteuer 2023 wurde mit Bescheid vom 07.04.2025 mit EUR 0,00 festgesetzt, da das Einkommen (EUR 7.323,88 aus Gewerbebetrieb) unterhalb der Steuerfreigrenze des § 33 Abs. 1 EStG 1988 lag.
Betreffend das Veranlagungsjahr 2022 hat das Finanzamt Österreich die Bf. mit Bescheid vom 27.10.2023 aufgefordert die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2022 bis 20.11.2023 nachzuholen. Die Einkommensteuererklärung 2022, unterfertigt von der Bf. am 26.11.2023, langte am 02.12.2023 beim Finanzamt Österreich ein.
Die Bf. leidet nach ihren Angaben an einer schwerwiegenden Erkrankung und verfügt über eingeschränkte Deutschkenntnisse.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Bf. am 15.02.2025 die Einkommensteuererklärung 2023 samt Begleitschreiben postalisch an das Finanzamt Österreich, adressiert an die Dienststelle Niederösterreich Mitte, versendet hat. Das Bundesfinanzgericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit des Eingangsstempels (15.02.2025) des Finanzamtes Österreich zu zweifeln. Da auch das Begleitschreiben der Bf. mit 14.02.2025 datiert ist, erweist sich das Datum lt. Eingangsstempel mehr als plausibel.
Soweit die Bf. im Schreiben vom 09.03.2025 (welches vom Bundesfinanzgericht als Vorlageantrag gedeutet wurde) ausführt, die Einkommensteuererklärung sei laut telefonischer Auskunft am 15.01.2025 beim Finanzamt Österreich eingelangt, kann dieses Vorbringen die belegte Tatsache des Eingangsvermerkes nicht widerlegen. Das handgeschriebene Begleitschreiben der Bf. betreffend die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 ist mit 14.02.2025 datiert bzw. vom Finanzamt Österreich mit dem Eingangsstempel vom 15.02.2025 versehen, was die Angaben der Bf. zur angeblichen Einreichung am 15.01.2025 als unzutreffend qualifiziert. Das Bundesfinanzgericht geht daher naheliegend davon aus, dass der Bf. bei der Abfassung des Vorlageantrags eine Verwechslung von Jänner und Februar unterlaufen ist.
Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Bf. gründen auf deren eigenen Angaben im Vorlageantrag. Da diese Umstände - wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung dargelegt - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, war eine weitere Auseinandersetzung damit nicht erforderlich.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 07.04.2025 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.323,88 und eine Einkommensteuer von EUR 0,00 aus. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid.
Die Feststellungen betreffend das Veranlagungsjahr 2022 ergeben sich aus dem finanzbehördlichen Informationssystem, in welches das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat.
4.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 114 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Laut § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabevorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Ebenso bestimmt § 42 Abs 1 Z 1 EStG 1988, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) unter anderem dann abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monats Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
4.2. Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe
Die Abgabenbehörden sind gem. § 111 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Einreichung von Steuererklärungen durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (zB VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030).
Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Gemäß § 111 Abs.1 und 2 BAO setzt die Festsetzung einer Zwangsstrafe somit voraus, dass eine kraft Abgabenvorschrift bestehende und mittels Zwangsstrafe erzwingbare Leistungspflicht besteht (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366), die Zwangsstrafe schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angedroht wurde und die Nachfrist ohne Erfüllung verstrichen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Festsetzung dem Grunde nach rechtmäßig (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Die Bf. war gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht unabhängig davon, ob aus der Erklärung eine Abgabenschuld resultiert (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/14/0122). Dass die Einkommensteuer 2023 letztlich mit EUR 0,00 festgesetzt wurde, ist für das Bestehen der Erklärungspflicht ohne Bedeutung.
Das Finanzamt Österreich hat mit Bescheid vom 05.12.2024 die Zwangsstrafe ordnungsgemäß angedroht und der Bf. eine Nachfrist bis zum 14.01.2025 eingeräumt. Die Nachfrist von rund sechs Wochen ab dem Datum des Androhungsbescheides ist als angemessen im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO zu qualifizieren. Die Bf. hat die Androhung unbestritten empfangen.
Wie die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung ergeben, wurde die Einkommensteuererklärung 2023 erst am 15.02.2025 beim Finanzamt Österreich eingereicht und damit nach der Festsetzung der Zwangsstrafe am 06.02.2025. Das Vorbringen der Bf., die Einkommensteuererklärung sei bereits am 15.01.2025 eingelangt, ist wie oa. widerlegt.
Dazu hat der VwGH in seiner Judikatur klargestellt, dass die Zwangsstrafe dann nicht mehr festgesetzt werden darf, wenn die Leistung noch vor der Festsetzung erbracht wurde; eine nachträgliche Erfüllung nach Festsetzung - so wie im vorliegenden Fall - berührt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung hingegen nicht (vgl. VwGH 22.04.1991, 90/15/0186).
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass die Bf. die Einkommensteuererklärung 2023 am 15.02.2025 postalisch übermittelt hat. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 06.02.2025, da zum Zeitpunkt der Festsetzung alle Voraussetzungen des § 111 BAO vorlagen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist weiters nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025).
Unmöglichkeit liegt entsprechend der Rechtsprechung lediglich vor, wenn dem Abgabepflichtigen oder dessen Vertreter iSd. §§ 80 bis 82 BAO unüberwindbare Hindernisse im Wege stehen (vgl. BFG 06.09.2019, RV/5100011/2017). Unzumutbarkeit hingegen liegt vor, wenn die geforderte Leistung nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017).
Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vor.
Zur allenfalls geltend gemachten Unzumutbarkeit - gestützt auf eine Erkrankung, die Alleinerzieherschaft und die eingeschränkten Deutschkenntnisse - ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ändert die eingeschränkte Kenntnis der deutschen Sprache nichts an der objektiven Verpflichtung zur Einreichung der Erklärung. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, sich bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten die erforderliche Hilfe zu organisieren. Der Bf. war offenkundig bekannt, dass eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung bestand, da sie sich um einen Steuerberater bemüht hat. Zudem musste der Bf. dieser Umstand auch bereits aufgrund der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2022 bekannt gewesen sein.
Wenn die Bf. im Vorlageantrag vorbringt, dass sie "endlich einen Steuerberater gefunden habe, welcher nach mehreren Wochen Wartezeit […]", verkennt die Bf., dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung sogar dann besteht, wenn dazu kein steuerlicher Vertreter für die Partei bereit ist (VwGH 20.09.1988, 88/14/0066).
Die Einkommensteuererklärung wurde schließlich mit Unterstützung eines Steuerberaters eingereicht, jedoch erst nach Ablauf der Nachfrist und nach Festsetzung der Zwangsstrafe.
Was die Erkrankung betrifft, wurde Näheres hierzu weder im Beschwerdevorbringen noch im Vorlageantrag konkretisiert. Insbesondere wurden keine ärztlichen Bestätigungen oder sonstige Nachweise vorgelegt, die eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe glaubhaft gemacht hätten.
Weiters ist zu konstatieren, dass der objektive Umfang der verlangten Leistung letztlich denkbar gering war. Die Bf. hat die Einkommensteuererklärung 2023 in Form der vereinfachten Beilage E 1a-K (Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a EStG 1988) eingereicht. Diese Erklärungsform wurde vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel eingeführt, den Erklärungsaufwand für Kleinstbetriebe auf ein Minimum zu reduzieren. Der tatsächlich erforderliche manuelle Eingabeaufwand beschränkte sich auf drei Positionen: die Betriebseinnahmen (Kennzahl 9027: EUR 12.769,10), die individuell abzusetzenden Betriebsausgaben (Kennzahl 9028: EUR -1.598,96) sowie die Branchenkennzahl (869). Dieser Erklärungsaufwand erscheint selbst bei einem beeinträchtigten Gesundheitszustand nicht unzumutbar. Die Behörde hat von der Bf. keine umfangreichen Auskünfte abverlangt, sondern sie lediglich zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung aufgefordert.
Zudem wird das Vorbringen zur Erkrankung durch das eigene Verhalten der Bf. im unmittelbaren Verfahrenskontext widerlegt. In demselben Zeitraum, in dem die Bf. ihre gesundheitliche Beeinträchtigung anführt, war die Bf. nachweislich in der Lage, einen Steuerberater zu kontaktieren und zu beauftragen, ein Begleitschreiben an das Finanzamt zu verfassen, eine fristgerechte Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid einzubringen sowie einen Vorlageantrag zu erstellen. Wer zu diesen Verfahrenshandlungen in der Lage ist, dem ist es bei einem Erklärungsinhalt von wenigen Kennzahlen auch zumutbar, entweder die Erklärung rechtzeitig einzureichen oder zumindest einen Fristerstreckungsantrag zu stellen. Ein solcher Antrag auf Fristerstreckung wurde jedoch auch nicht eingebracht.
Festzuhalten ist weiters, dass es offensichtlich auch an der Kausalität zwischen dem gesundheitlichen Zustand der Bf. und der Fristversäumnis fehlt. Die Bf. hat zur Erfüllung ihrer Erklärungspflicht einen Steuerberater beauftragt. Die Verzögerung beruhte nach dem Vorbringen der Bf. jedoch nicht auf einer krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit, sondern auf der "Wartezeit" bis zur Fertigstellung der Erklärung durch den Steuerberater. Die Erkrankung war damit offensichtlich nicht ursächlich für die Nichteinreichung innerhalb der Nachfrist. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Beauftragung des Steuerberaters zu spät erfolgte, resp. sich die Erstellung durch den Steuerberater verzögerte.
Eine Unzumutbarkeit der verlangten Leistung ist nach alledem zu verneinen. Ob und in welchem Ausmaß die Bf. erkrankt ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 unter Verweis auf VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Das Ermessen ist im Rahmen der - von der Ermessen einräumenden Bestimmung - vorgegebenen Kriterien, subsidiär im Rahmen der von § 20 BAO gezogenen Grenzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu üben. Dabei sind insbesondere das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung zu berücksichtigen (Ritz/Koran, BAO, 8. Aufl. 2025, § 111, Rz 10).
Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen stellt - anders als bei Ritz, BAO, 8. Aufl. 2025, § 111, Rz 10 angeführt - nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018). Der Zweck der Zwangsstrafe besteht ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl. zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt der Sinn der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall im Veranlagungsfortgang. Der Behörde soll ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, die Abgaben auf Grund der eingereichten Erklärungen festzusetzen. Im konkreten Fall verfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe allein den Zweck, die Bf. zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Zum Zeitpunkt der Festsetzung am 06.02.2025 war die Einkommensteuererklärung 2023 trotz Androhung und Setzung einer rund sechswöchigen Nachfrist nach wie vor nicht eingereicht. Die Festsetzung war daher dem Grunde nach zweckmäßig.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu Gunsten der Bf. insbesondere zu würdigen, dass die Bf. zur Wahrung ihrer Erklärungspflicht einen Steuerberater beigezogen hat, sodass eine generelle Gleichgültigkeit gegenüber abgabenrechtlichen Belangen nicht erkennbar ist.
Allerdings ergibt sich aus den Veranlagungsdaten der Bf., dass die Bf. bereits für das Veranlagungsjahr 2022 erst nach einer "Erinnerung" des Finanzamtes Österreich ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 nachgekommen ist.
Dem Umstand, dass die Einkommensteuer für 2023 EUR 0,00 betragen hat, sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2023: EUR 7.323,88) wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Zwangsstrafe an der unteren Grenze, nämlich mit EUR 150,00 und damit lediglich 3 % der gesetzlich festgelegten maximalen Höhe von EUR 5.000 (§ 111 Abs. 3 BAO), festgesetzt wurde.
Unter Abwägung aller maßgebenden Umstände, erscheint die festgesetzte Zwangsstrafe von EUR 150,00 als angemessen. Im Ergebnis erfolgte somit die Festsetzung der Zwangsstrafe zurecht, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 111 BAO zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfüllt waren und das Finanzamt Österreich das ihm eingeräumte Ermessen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach korrekt ausgeübt hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige, oben zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 111 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 17. März 2026
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