B-GlBG
Gliederung
II. Teil Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück Institutionen
3. Abschnitt Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
§ 31 Tätigkeit der Arbeitsgruppen
(1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 19 Informationsrechte
…§ 19. (1) Unter Verweis auf § 31 Absatz 2 B-GlBG sind folgende Informationsrechte vorgesehen: a. Sämtliche Dienststellen im Ressort sind verpflichtet, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen…
Frauenförderungsplan BKA 2025
§ 13 Informationsrechte
…Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln: 1. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
§ 11 Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
…ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere ist ihnen auch Einsicht in die Personalakten zu gewähren, etwa zur Beurteilung von Eignungskriterien oder Dienstverfehlungen (§ 31 Abs. 2 B-GlBG). Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Tätigkeit kein beruflicher Nachteil erwachsen. (4) Namen, Telefonnummern und Dienststellen der für…
§ 12 Berichte und Verständigungen
…sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen. (4) Im Rahmen des § 31 B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern darüber hinaus alle angeforderten personenbezogenen und sonstigen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige…
Frauenförderungsplan BMFWF 2025
§ 11 Informationsrechte
…bzw. der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln: 1. Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische…
Frauenförderungsplan BMK
§ 15 Informationsrechte
…Den Gleichbehandlungsbeauftragen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG alle erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind ihnen…
§ 10 FFP BMBWF 2022 · FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 10 Einbindung in Personalauswahlverfahren
…1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden. (2) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind vor der Ausschreibung von Funktionen der Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information der…
§ 18 Ressourcen und Unterstützung
…Budget zur Verfügung zu stellen. (5) Den Gleichbehandlungsbeauftragten, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie den Mitgliedern der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus elektronischen Datenverarbeitungssystemen oder sonstige statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 13 Informationsrechte
…Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln: 1. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische…
Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 18 Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
…1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind für die Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige…
§ 19 Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
…1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Frauenbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen Personal- und Sachressourcen (§§ 30, 31 B-GlBG) und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Zur Wahrung ihrer Aufgaben sind der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen…
Frauenförderungsplan BMEIA
§ 14 Unterstützung für und Informationsrechte der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
…Gleichbehandlungsfragen die erforderlichen Finanzmittel beantragen (insbesondere für Informationsveranstaltungen, Vortragshonorare, Reisegebühren, etc.). (2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte erteilt und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie etwa Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen…
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