§ 11 Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist Teil ihrer Dienstpflicht. Ihnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Dies ist insbesondere bei Erstellung der Geschäfts- und Personaleinteilungen sowie der Geschäftsverteilungen zu berücksichtigen. Für die Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt das Mindestmaß der zu gewährenden Freistellung 30%, für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter 20%, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe und für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter zusätzlich jeweils 20% und für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter zusätzlich 30%.
(2) Die Dienstbehörden haben dafür rechtzeitig Vorsorge zu treffen, dass der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Finanzmittel und Ressourcen (EDV, Personal, Raum- und Sachaufwand, einschließlich der notwendigen Mittel für Veranstaltungen wie die jährlich stattfindende Klausurtagung der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und die jährlichen Kontaktfrauentreffen) zur Verfügung stehen.
(3) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihren Mitgliedern sind von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers die gewünschten, für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere ist ihnen auch Einsicht in die Personalakten zu gewähren, etwa zur Beurteilung von Eignungskriterien oder Dienstverfehlungen (§ 31 Abs. 2 B-GlBG). Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Tätigkeit kein beruflicher Nachteil erwachsen.
(4) Namen, Telefonnummern und Dienststellen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie der Kontaktfrauen für den jeweiligen Bereich sind in den Geschäftsverteilungsübersichten und Telefonregistern jeder Dienststelle unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter sowie Vorsitzende oder Vorsitzender und Kontaktfrauen der AGG“ jeweils getrennt anzuführen.
Rückverweise
§ 31 FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 31 ABSCHNITT Ic
…mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen…
§ 30a ABSCHNITT Ia
…Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß § 11 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962, bewilligt wurde. (4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der…
Art. 5 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 5 Artikel V
…Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 und § 11 des Haushalts-Strukturgesetzes , LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1998, außer Kraft. In bestehende Bescheide wird nicht eingegriffen. (5…