Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:
1. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sind im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form und Aufbereitung zum Stichtag 31.12. zur Verfügung zu stellen;
2. statistische Daten sind entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres zur Verfügung zu stellen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen);
3. Informationen in Form eines Berichts zum Frauenanteil der absolvierten Ausbildungen sind bis zum Stichtag 31.12. jeden Jahres zur Verfügung zu stellen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen). Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein.
4. schriftliche Information über geplante Schulungen;
5. schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
a) Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung
b) Besetzung der Begutachtungskommission
c) Namen und Reihung der Bewerbungen
d) der Name der Person, die mit der Funktion betraut wurde.
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