(1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind für die Aufgaben gemäß § 31 B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:
1. der Bildungsbericht, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind;
2. die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des § 11a B-GlBG alle 2 Jahre mit Stichtag 31. Dezember;
4. der Einkommensbericht gemäß § 6a B-GlBG;
5. Information über geplante Organisationsänderungen;
6. Information über geplante sowie erfolgte Neubesetzungen von ständigen Kommissionen;
7. Information über geplante sowie erfolgte Übertragung von Nebentätigkeiten;
8. Die zuständigen Personalverantwortlichen haben der Bundesgleichbehandlungskommission und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen schriftlich über die auf Grund eines Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission gesetzten Maßnahmen des Ressorts zu berichten;
9. Information und Einladungen zu sonstigen, das Arbeitsumfeld von Bediensteten betreffenden Arbeitsgruppen.
(1a) Der vom Dienstgeber den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern jährliche Evaluierungsbericht gemäß § 9 hat nachstehende Punkte zu umfassen:
1. Entwicklung des Frauenanteils gemäß § 8 Abs. 1 aufgeschlüsselt nach den Kriterien in § 11a Abs. 3 Z 1-3 B-GlBG samt graphischer Darstellung;
2. Entwicklung des Frauenanteils gemäß § 8 Abs. 2 und 3 in den einzelnen Unternehmen;
3. Anzahl der Planstellen, welche im – dem Evaluierungsbericht vorangegangen – Kalenderjahr zur Besetzung ausgeschrieben waren, die Anzahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufgeschlüsselt nach dem Eignungsgrad sowie Anzahl der nach Geschlecht aufgeschlüsselten Personen, mit welchen die Planstellen besetzt wurden;
4. Anzahl der Ausschreibungsverfahren, bei welchen keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion erfolgt ist;
5. Gesamtzahl der Ausschreibungsverfahren, Gesamtzahl der Bewerbungen sowie Aufteilung auf Bewerberinnen und Bewerber;
6. Maßnahmen, welche im Hinblick auf § 26 Abs. 6 getroffen wurden;
7. die Anzahl der übertragenen entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten – getrennt nach Geschlecht;
8. die Anzahl der Ressortvertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsgremium, im Vorstand und in der Eigentümervertretung in Unternehmen gemäß § 8 Abs. 2,
9. die Anzahl der Nichtzulassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Aus- und Weiterbildung – getrennt nach Geschlecht,
10. die Anzahl der Ablehnungen von Karenzurlauben, Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Sabbatical – getrennt nach Geschlecht,
11. die Anzahl von Anträgen auf Arbeitsplatzaufwertungen, die Anzahl der Bewilligungen sowie der Ablehnungen dieser Anträge – jeweils getrennt nach Geschlecht.
(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen der Zentralleitung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister sind seitens des Dienstgebers der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, in den nachgeordneten Bereichen den jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten, nachstehende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
1. die Ausschreibung;
2. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;
3. die Bewerbungsunterlagen.
(3) Über den aktuellen Stand der Durchführung der im Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen ist auf Verlangen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen seitens des Dienstgebers ein halbjährlicher Jour fixe anzubieten.
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