(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG werden die Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen werden ihnen zur Verfügung gestellt. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die erforderlichen Finanzmittel beantragen (insbesondere für Informationsveranstaltungen, Vortragshonorare, Reisegebühren, etc.).
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte erteilt und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie etwa Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung gestellt, einschließlich der Bildungsbericht, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
(3) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
(4) In die jeweilige Geschäftseinteilung und dem Telefonverzeichnis werden die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen unter Anführung ihrer Funktionen aufgenommen.
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