Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde des L G in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernd Fritsch, Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Klaus Kollmann in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Jänner 1986, Zl. A 17-K-26.925/3-1985, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Bei einer am 30. August 1983 durchgeführten örtlichen Erhebung (auf Grund einer Anzeige eines Nachbarn) durch einen Bediensteten des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz wurde festgestellt, daß auf der Liegenschaft Grundparzelle 131/93 bzw. 1509, KG W, ohne behördliche Bewilligung mit der Errichtung eines Kellers bzw. eines Kohlenbunkers aus Betonschalsteinen unter Terrain im Ausmaß von ca. 3,5 x 4 m begonnen wurde.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 7. September 1983 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung ein Beseitigungsauftrag betreffend die konsenslos errichteten Bauwerksteile erteilt.
Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid Berufung ergriffen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23. Februar 1984 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Satz „Für eine allfällige Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 172/1950 die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen“ zu entfallen hat; im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Folge fanden am 25. April 1984, 19. Dezember 1984 und 27. März 1985 örtliche Erhebungen statt, um die Durchführung des Beseitigungsauftrages zu überprüfen, jeweils mit dem Ergebnis, daß das Fortbestehen des konsenslosen Zustandes festgestellt wurde.
Durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Vollstreckungsbehörde erging sodann am 7. Mai 1985 eine Androhung der Ersatzvornahme betreffend die konsenslos errichteten Bauwerksteile.
Bei einer neuerlichen Erhebung (für die Vollstreckungsbehörde) am 24. Juni 1985 konnte festgestellt werden, daß die konsenslos errichteten Bauwerksteile abgetragen wurden.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 18. September 1985 wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die örtlichen Überprüfungen durch einen Baukontrollor am 30. August 1983, 25. April 1984, 19. Dezember 1984 und 27. März 1985 zur Entrichtung vorgeschrieben, wobei in der Begründung unter Hinweis auf § 77 AVG angeführt wurde, daß vom Verpflichteten verursachte Amtshandlungen außerhalb des Amtes die Vorschreibung der Gebühren in tarifmäßiger Höhe nach sich ziehen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in der er ausführte, daß seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben worden sei, er also keine Verpflichtung zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren habe. Im übrigen sei zu bemerken, daß der Baukontrollor weder vorstellig geworden noch eine Amtshandlung getätigt habe.
Allerdings sei zu bestimmten Zeiten ein Dienstfahrzeug der Behörde langsam vorbeigefahren.
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 24. Oktober 1985 wurde die Verpflichtung zur Entrichtung von S 360,-- an Kommissionsgebühren bestätigt. Die Überprüfungen betreffend das Baueinstellungsverfahren seien korrekt gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein mit der Begründung, daß das Vorbeifahren mit einem Auto nicht als „Amtshandlung“ angesehen werden könne und außerdem nicht beliebig viele derartige Erhebungen ohne Mitteilung an den Beteiligten durchgeführt werden könnten.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 16. Jänner 1986 wurde der Gebührenbescheid vom 24. Oktober 1985 bestätigt. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß die durchgeführten Erhebungen gerechtfertigt gewesen seien: Die Erhebung vom 30. August 1983 sei in Wahrung der baupolizeilichen Agenden geschehen (Überprüfung auf Grund einer Anzeige); die Erhebungen vom 25. April und 19. Dezember 1984 sowie vom 27. März 1985 hätten der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages gedient, bzw. der Überprüfung, ob das beantragte Vollstreckungsverfahren einzuleiten sei. Diese Erhebungen seien „im Vorbeifahren“ zu erledigen gewesen, da die Stelle der konsenslosen Bauführung unmittelbar einsichtig an einer vorbeiführenden Straße liege. Die Nachforschungen hätten auch nicht der Beiziehung des Beschwerdeführers bedurft, da lediglich festzustellen gewesen sei, ob der Beschwerdeführer seiner im Beseitigungsauftrag vorgeschriebenen Verpflichtung nachgekommen sei. Die Baubehörde habe sich ihres Hilfsorganes, eines Beamten, bedient; die Tätigkeit der Hilfsorgane im jeweiligen Pflichtenumfang der Behörde sei nach Lehre und Judikatur als „Amtshandlung“ zu betrachten. Unter Hinweis auf § 76 Abs. 2 AVG wurde geltend gemacht, daß die Auslagen der Behörde auf jenen Beteiligten überwälzt werden könnten, der eine Amtshandlung verschuldet habe. Pflichtwidriges Verhalten gegen die Normen der Bauordnung bzw. gegen die Anordnungen in baubehördlichen Bescheiden seien jedenfalls als Verschulden zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Baukontrollor habe in keiner Weise die Möglichkeit gehabt, aus dem fahrenden Kfz die Liegenschaft des Beschwerdeführers derart einzusehen, daß er über eine allfällige gänzliche oder teilweise Beseitigung des beanstandeten Bauwerks hätte befinden können. Die Bewertung einer Vorbeifahrt mit einem Kfz als Amtshandlung würde der Willkür insoweit Tür und Tor öffnen, als die Anzahl derartiger Amtshandlungen für einen im Verwaltungsverfahren Beteiligten völlig unüberprüfbar sei. Ein Minimalerfordernis einer durchzuführenden Kontrolle werde wohl sein, daß der amtshandelnde Kontrollor sich auf die Liegenschaft begebe und mit dem Besitzer der Liegenschaft entsprechend Rücksprache halte. Ansonsten könne nicht von einer Amtshandlung im Sinne des § 77 AVG gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und eingebrachter Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unbestritten ist die Tatsache, daß der Baukontrollor an den genannten Tagen örtliche Erhebungen durchgeführt hat und dies in der Weise, daß er an der am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeiführenden Straße mit einem Kfz langsam entlanggefahren ist. Gerügt wird vom Beschwerdeführer dagegen, daß es sich dabei um keine für ihn kostenpflichtigen Amtshandlungen handle, da a) das langsame Vorbeifahren im Kfz nicht zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Situation ausreiche und b) der Baukontrollor nicht mit dem Beschwerdeführer anläßlich der Erhebungen in Verbindung getreten sei.
Folgende Bestimmungen sind hier von Bedeutung:
§ 77 Abs. 1 AVG 1950: Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung.
§ 76 Abs. 2 AVG 1950: Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist nach hg. Rechtsprechung ein Verschulden erforderlich, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, daß die amtswegig angeordnete Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich ist (siehe Erkenntnis vom 2. Juni 1966, Slg. N.F. Nr. 6.939/A).
Daß eine ohne Baubewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige Maßnahme kausal für baupolizeiliche Erhebungen ist, liegt klar zutage. Ebensowenig ist an der Erforderlichkeit der Erhebungen zu zweifeln: Die erste Erhebung diente der Feststellung des Sachverhalts, die zwei folgenden (in einem Abstand von acht Monaten) der Überprüfung hinsichtlich Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, die vierte (unmittelbar vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens) der Feststellung der Notwendigkeit einer Vollstreckung.
Was nun die Art der Durchführung der Erhebungen betrifft, so ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf § 39 Abs. 2 AVG 1950 hinzuweisen, wonach die Behörde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verpflichtung zur möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis trägt.
Eine mit Betonschalsteinen ausgekleidete Baugrube zur Errichtung eines Kellers im Ausmaß von ca. 3,5 x 4 m stellt eine nicht gerade geringfügige Baumaßnahme dar. Die ordnungsgemäße Kontrolle, ob dem Beseitigungsauftrag vom Beschwerdeführer nachgekommen worden ist, konnte im vorliegenden Fall auch von einer am Grundstück unmittelbar vorbeiführenden Straße aus in einem langsam vorbeifahrenden Kfz durchgeführt werden. Dies zeigen auch die vom Baukontrollor jeweils angefertigten Aktenvermerke; gegen die inhaltliche Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen hat sich der Beschwerdeführer im übrigen auch gar nicht gewandt.
Es stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein „Minimalerfordernis“ einer derartigen Kontrolle dar, daß sich der Kontrollor auf die Liegenschaft begibt und mit dem Besitzer Rücksprache hält. Wie sich aus hg. Rechtsprechung ergibt, ist die Zulässigkeit der Vorschreibung von Barauslagen bzw. Kommissionsgebühren keineswegs an die Voraussetzung der Teilnahme des Beteiligten an der Amtshandlung geknüpft (siehe Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/05/0235, BauRechtsSlg. 420).
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden