Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des L K in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. September 1979, Zl. MA 70-VIII/K 63/78, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Oktober 1978 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Kfz-Gruppe B gemäß § 74 des Kraftfahrgesetzes 1967 „vorübergehend für die Zeit von 15 Monaten, das ist vom Tage der Abgabe an“, entzogen, und gleichzeitig ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer „den Führerschein Zl. Duplikat 212 888/75, ausgestellt am 9. Juli 1975 von der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt ... unverzüglich abzuliefern“ habe. Einer eventuellen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entziehung der Lenkerberechtigung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 12. August 1977 gegen 4.00 Uhr in Innsbruck mit einem von ihm gelenkten Pkw gegen einen abgestellten Pkw gestoßen sei, wobei beide Kraftfahrzeuge beschädigt worden seien. Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Fahrerflucht begangen, sei jedoch gegen 4.15 Uhr angehalten und einer Atemluftprobe unterzogen worden, welche positiv verlaufen sei. Die anschließende amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert und zur Führung eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet gewesen sei. Im übrigen wurde in der Begründung dieses Bescheides noch auf zahlreiche Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften hingewiesen, welche der Beschwerdeführer in den letzten Jahren begangen habe.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung, sondern nur dagegen, daß die Entziehungsfrist mit der Ablieferung des Duplikatführerscheines zu laufen beginnen soll. Dies mit der Begründung, daß er den Duplikatführerschein bereits im Jahre 1976 verloren und beim Polizeikommissariat Leopoldstadt eine Verlustanzeige erstattet habe. Aus geschäftlichen Gründen habe er dann beim Verkehrsamt einen Antrag auf Ausstellung eines neuerlichen Duplikatführerscheines gestellt. Infolge des Verlustes des im Bescheid genannten Duplikatführerscheines könne er einen solchen beim Verkehrsamt nicht abliefern. Abschließend stellte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Zeit von 15 Monaten, beginnend ab 12. August 1977, entzogen werde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. September 1979 wurde dieser „bloß gegen den Beginn des Laufes der Entziehungsfrist gerichteten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung bestätigt, daß die Entziehungsfrist mit Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen beginnt und der Ausspruch über die unverzügliche Ablieferung des Führerscheines Zahl Duplikat 212.888/75 vom 9.7.1975 zu entfallen hat“.
Die Änderung des erstinstanzlichen Spruches wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Entziehungsfrist zwar nicht mit der Abgabe des in Verlust geratenen Führerscheines zu laufen beginnen könne, aber auch nicht-dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend-bereits am 12. August 1977 zu laufen begonnen haben könne, weshalb auszusprechen gewesen sei, daß der Lauf dieser Frist mit der Zustellung des Berufungsbescheides beginne.
Gegen diesen Bescheid. richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß der Beginn des Laufes der Entziehungsfrist mit 12. August 1977 festzusetzen gewesen wäre, weil auch die belangte Behörde davon ausgehe, daß er über die am 9. Juli 1975 erteilte Lenkerberechtigung Duplikat Zahl 212.888/75 nicht mehr verfüge. Der Lauf der Entziehungsfrist könne daher nicht mit der Abgabe des Führerscheines beginnen. Rechtsirrig sei jedoch der Lauf der Entziehungsfrist mit Zustellung des Berufungsbescheides festgesetzt worden. Gemäß § 75 Abs. 4 KFG 1967 sei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen worden sei, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Im gegenständlichen Fall sei in dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 64 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, weshalb mit der Zustellung des Bescheides über die Entziehung des Führerscheines derselbe „seinen rechtlichen Inhalt, nämlich die Lenkerberechtigung, verloren habe.
Wenn man nun davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides den Duplikatführerschein nicht mehr gehabt habe, so habe die belangte Behörde die Bestimmungen der §§ 74 ff KFG 1967 bezüglich des Beginnes des Laufes der Entziehungsfrist denkunmöglich ausgelegt. Es könne doch nicht angehen, daß bei Verlust eines Führerscheines der Verlierende als Sanktion für den Verlust im Falle einer Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 KFG 1967 doppelt bestraft werde. Dies in der Weise, daß der Beginn des Laufes der Entziehungsfrist erst mit Zustellung des Berufungsbescheides im Führerscheinentziehungsverfahren zu laufen beginnen soll. Bei Anhaltung des Beschwerdeführers am 12. August 1977 habe er den Führerschein nicht abliefern können, da er ihn ja vorher verloren habe. Er habe daher zu diesem Zeitpunkt keine gültige Lenkerberechtigung mehr gehabt, weshalb in richtiger Auslegung der Bestimmungen über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung der Beginn des Laufes der Entziehungsfrist nur mit dem Vorfallstag (12. August 1977) festgesetzt werden könne.
Auf dieses Vorbringen ist nachstehendes zu erwidern:
Nach dem Wortlaut des in der Sachverhaltsdarstellung bereits wiedergegebenen Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer „vorübergehend für die Zeit von 15 Monaten, das ist vom Tage der Abgabe an ... die Lenkerberechtigung, Zl. Duplikat 212.888/75, erteilt am 9.7.1975“, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, daß einer allfälligen Berufung gemäß § 64 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Zustellung dieses Bescheides hat-ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels-entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deshalb nicht den Verlust seiner Lenkerberechtigung bewirkt, weil die Entziehungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung der Behörde erst „vom Tage der Abgabe an“, also erst nach Übergabe des Führerscheines an die Behörde, zu laufen beginnen sollte. Da der Beschwerdeführer den Führerschein in der Folge nicht bei der Behörde abgegeben hat, weil er ihn zu dieser Zeit infolge des behaupteten Verlustes gar nicht mehr besaß, hat auch die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Entziehungsfrist von 15 Monaten-jedenfalls bis zur Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides-nicht zu laufen begonnen. Die belangte Behörde hat daher, um die Entziehung der Lenkerberechtigung durch den Beginn des Laufes der Entziehungsfrist wirksam werden zu lassen-, nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aussprach, „daß die Entziehungsfrist mit Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen beginnt“. Da einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 30 Abs. 1 VwGG 1965), ist demgemäß davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seit der am 25. September 1979 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides (für die Dauer von 15 Monaten) nicht mehr im Besitz einer Lenkerberechtigung ist. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte „doppelte Bestrafung“-darin gelegen, „daß der Beginn des Laufes der Entziehungsfrist erst mit der Zustellung des Berufungsbescheides im Führerscheinentziehungsverfahren zu laufen beginnen soll“-schon deshalb nicht vorliegen kann, weil der Beschwerdeführer erst seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Lenkerberechtigung besitzt.
Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers (er habe bei seiner Anhaltung am 12. August 1977 den Führerschein infolge vorherigen Verlustes desselben nicht abliefern können, und habe daher zu diesem Zeitpunkt keine gültige Lenkerberechtigung mehr gehabt, weshalb die Entziehungsfrist richtigerweise nur mit dem Vorfallstag 12. August 1977 festgesetzt werden könne) ist unzutreffend, weil der Verlust des Führerscheines als der Bestätigung über die erteilte Lenkerberechtigung (vgl. § 71 Abs. 1 KFG 1967) nicht den Verlust der Lenkerberechtigung zur Folge hat. Im Falle einer dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers entsprechenden Entscheidung der belangten Behörde (den Beginn der Entziehungsfrist mit 12. August 1977 festzusetzen) wäre die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen des im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits eingetretenen Ablaufes der 15-monatigen Frist überhaupt nicht rechtswirksam geworden.
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung des § 75 Abs. 4 KFG 1967 ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Norm nur die Abgabe des Führerscheines nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides vorschreibt, aber keine Regelung über den Zeitpunkt des Verlustes der Lenkerberechtigung enthält.
Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 1. Februar 1980
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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