TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Mag.a Petra SMUTNY, LL.M., Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 167/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 30.03.2026, Zl. Präs/3a-29/0010-allgp/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 30.03.2026, Zl. Präs/3a-29/0010-allgp/2026, zugestellt am 08.04.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Schulkonferenz des Bundesgymnasiums XXXX in XXXX , mit Ablauf des 27.03.2026 vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule ausgeschlossen (Spruchpunkt I.) und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer trotz Anwendung von Erziehungsmitteln seine Schülerpflichten wiederholt in schwerwiegender Weise verletzt habe. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der wiederholten schwerwiegenden Pflichtverletzungen und der erfolglosen Anwendung von Erziehungsmitteln das öffentliche Interesse, konkret das Interesse der SchülerInnen und Lehrkräfte auf körperliche und psychische Unversehrtheit, das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der genannten Schule deutlich überwiegen würde.
2. Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 49 SchUG nicht vorliegen würden. Zudem sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgt, da keine Gefahr in Verzug vorliegen würde.
3. Mit Schreiben vom 08.05.2026, hg eingelangt am 11.05.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 30.03.2026, Zl. Präs/3a-29/0010-allgp/2026, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 27.03.2026 vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium XXXX in XXXX ausgeschlossen (Spruchpunkt I.) und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
In der dagegen mit Schriftsatz vom 24.04.2026 erhobenen Beschwerde wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Beim Beschwerdeführer bestehen deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Zahlreiche Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer im schulischen Kontext gezeigt hat (Impulsivität, Unaufmerksamkeit und erhöhte Aktivität), können als „diagnosetypisch“ bezeichnet werden, jedoch erscheint eine Relativierung der zahlreichen seitens der Schule dokumentierten Gewalthandlungen auf diese Diagnose hin aus schulpsychologischer Sicht nicht angezeigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, ist selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen deutlich gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Verdachtsdiagnose in Bezug auf das Vorliegen einer ADHS beim Beschwerdeführer gründet auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Arztbericht des ärztlichen Leiters des XXXX vom 31.10.2023.
Die Feststellung, dass zahlreiche Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer im schulischen Kontext gezeigt hat, als „diagnosetypisch“ bezeichnet werden können, eine Relativierung der zahlreichen seitens der Schule dokumentierten Gewalthandlungen auf diese Diagnose hin aus schulpsychologischer Sicht jedoch nicht angezeigt erscheint, und die Wahrscheinlichkeit, dass es selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung des Beschwerdeführers, zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, deutlich gegeben ist, gründet auf der schlüssigen schulpsychologischen Stellungnahme der Klinischen und Gesundheitspsychologin, XXXX , vom 25.03.2026.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.2. Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Gefahr in Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer andren Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Verfahrensgegenständlich steht das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib an der gegenständlichen Schule dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen (vgl. § 2 SchOG) entgegen.
Da die Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verlangt, dass über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ ist, besteht keine Möglichkeit, etwaige weitere ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 Anm. 8 zu § 13 VwGVG S. 124) und ist aufgrund des vorgelegten Aktenstandes zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dringend geboten sei. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in einem Verfahren wie dem gegenständlichen – weil Gefahr im Verzug gegeben ist – der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Regelfall ist (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 FN 16a zu § 49 SchUG [S. 677]).
Dem Beschwerdeführer werden wiederholte Gewaltvorfälle, aggressive Handlungen, Beschimpfungen, impulsives Verhalten sowie erhebliche Störungen des Schulbetriebs vorgeworfen. Es wird nicht verkannt, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im gewohnten schulischen Umfeld und an Stabilität grundsätzlich gewichtig sind. Diese Interessen treten jedoch zurück, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass MitschülerInnen oder Lehrpersonen in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit gefährdet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die schulpsychologische Stellungnahme zu berücksichtigen, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass es – selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen – zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, deutlich gegeben ist. Damit liegt nicht bloß eine abstrakte Befürchtung vor, sondern Gefahr in Verzug. Auch die ADHS-Verdachtsdiagnose führt zu keiner anderen Beurteilung: Zwar werden damit Impulsivität, Unaufmerksamkeit und erhöhte Aktivität erklärbar, eine vollständige Relativierung der Gewaltvorfälle allein mit der ADHS-Diagnose wäre jedoch verfehlt. Vor diesem Hintergrund ist der sofortige Vollzug dringend geboten, um den Schutz der übrigen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte sicherzustellen und einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten.
Zusammengefasst kommt dem genannten öffentlichen Interesse ein höheres Gewicht zu, weil bei einem nicht sofortigen Vollzug des Bescheides – den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Erwägungen der belangten Behörde folgend – eine erhebliche Gefahr besteht, dass die Mitschüler und Mitschülerinnen sowie Lehrkräfte durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt werden, während der Beschwerdeführer bei einem sofortigen Vollzug einen Anspruch auf Besuch einer Sprengelmittelschule hat und dessen weitere schulische Karriere somit nicht gefährdet erscheint (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6a zu § 49 SchUG S. 676).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht verfügt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
3.4. Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss vom Schulbesuch gemäß § 49 Abs. 1 SchUG) nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach einem allfälligen Ermittlungsverfahren ergehen wird. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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