Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des J M in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. August 1988, Zl. 412.551/1 IV/1/88, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Bundespolizeidirektion Wien entzog mit Bescheid vom 29. Juli 1987 dem Beschwerdeführer den Taxilenkerausweis gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr.163/1986, auf die Dauer von zwölf Monaten. Sie sprach weiters aus, daß einer allfälligen dagegen gerichteten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Schriftsatz vom 4. März 1988 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG, den er beim Landeshauptmann einbrachte. Der Landeshauptmann legte den Devolutionsantrag dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor.
Mit Bescheid vom 25. August 1988 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zurück. Der Begründung dieses Bescheides zufolge gehe nach dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 2 AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung wegen Säumnis der Vorinstanz an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nur dann über, wenn ein dahin gerichtetes Verlangen schriftlich und unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht worden sei. Im vorliegenden Fall sei dem Erfordernis der unmittelbaren Einbringung des Verlangens auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister nicht entsprochen worden, weil der gegen die Säumigkeit des Landeshauptmannes gerichtete Devolutionsantrag nicht bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr), sondern beim Landeshauptmann eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 dahin, daß der Übergang der Entscheidungpsflicht nicht bewirkt werde, wenn der Devolutionsantrag zum Beispiel gemäß § 6 Abs. 1 AVG bei der Oberbehörde einlange, führe zu dem unbefriedigenden und im übrigen durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Ergebnis, daß Anträge nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 samt den dazugehörigen Akten zwischen den Behörden „herumgeistern“ und die säumige Behörde ihrer Entscheidungspflicht erst recht nicht nachkomme, wogegen die Oberbehörde trotz der klar erkennbaren Verletzung der Entscheidungspflicht der säumigen Behörde in der Sache nicht entscheiden könne. Dieses „Dilemma“ lasse sich nur durch eine Auslegung lösen, die die unzuständige Behörde hier die säumige Behörde verpflichte, den bei ihr eingelangten Devolutionsantrag zurückzuweisen. Andererseits müsse im Falle der Weiterleitung des Antrages an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde diese bei Einlangen zuständig werden. § 73 AVG 1950 soll ja nicht die säumige Behörde schützen, sondern den Verwaltungsunterworfenen. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde nicht mit Zurückweisung vorgehen dürfen, weil sie ja mit dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wenngleich auch unzutreffend nicht angerufen worden sei. Sei die belangte Behörde wie sie zu Unrecht annehme wegen der verfehlten Einbringung des Devolutionsantrages zu einer Sachentscheidung nicht berufen gewesen, dann hätte sie aber auch keine Formalentscheidung treffen dürfen, sondern die Zurückweisung der angerufenen Behörde überlassen müssen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer stellte, wie er selbst vorbringt, einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Damit begehrte der Beschwerdeführer vom Bundesminister als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, daß dieser anstelle des säumigen Landeshauptmannes über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid entscheide. Der Bundesminister hatte sohin als die mit dem Antrag angerufene Behörde (auch) zu prüfen, ob er auf Grund des Verlangens des Beschwerdeführers zu der mit dem Antrag begehrten Entscheidung zuständig wurde. Der Landeshauptmann war weder berechtigt, den Antrag auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, ob also die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister vorlagen, noch durfte er den bei ihm entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestellten Devolutionsantrag bescheidmäßig zurückweisen. Da der Landeshauptmann zur Behandlung des Antrages nicht zuständig war, hat er diesen zu Recht in Befolgung des Auftrages des § 6 Abs. 1 AVG 1950 an den hiefür zuständigen Bundesminister weitergeleitet.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 geht die Zuständigkeit, wenn der Partei innerhalb der im § 73 Abs. 1 leg. cit. angeführten Frist von sechs Monaten der Bescheid nicht zugestellt wird, zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf schriftliches Verlangen der Partei über, wobei ein solches Verlangen unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen ist. Ausgehend vom Wortlaut dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 11. September 1968, Slg. Nr. 7392/A, und den hg. Beschluß vom 5. März 1982, Zl. 81/04/0061) den Standpunkt vertreten, daß ein nicht unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Da der Bundesminister sohin wegen des nicht unmittelbar bei ihm eingebrachten Devolutionsantrages zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht zuständig wurde, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn er den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zurückwies.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. November 1988
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