JudikaturBVwG

I406 2297308-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2025

Spruch

I406 2297308-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 10.07.2024, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 21.01.2025, eingelangt am 21.01.2025, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 13.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 10.07.2024, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 21.01.2025, eingelangt am 21.01.2025, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs 1 VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich § 28 Abs 1 VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Demnach ist das Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn die Beschwerde bzw. alle Beschwerden rechtswirksam zurückgezogen wurde(n). Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20, 22, 30 (Stand 15.2.2017, rdb.at).

Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2025, eingelangt am 21.01.2025, erklärte, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht, ist das Verfahren somit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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