JudikaturBVwG

L512 2300986-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Spruch

L512 2300986-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 18.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.

4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und dieser aufgefordert, aufgelistete Unterlagen nachzureichen.

6. Mit Eingabe vom 04.12.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit am 18.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Mit Eingabe vom 04.12.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen waren auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen des Schreibens vom 04.12.2024 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs 1 VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich § 28 Abs 1 VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Demnach ist das Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn die Beschwerde bzw. alle Beschwerden rechtswirksam zurückgezogen wurde(n). Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20, 22, 30 (Stand 15.2.2017, rdb.at).

In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt war das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Der Beschwerdeführer erklärte unmissverständlich, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf; vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040, VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075, VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.