JudikaturBVwG

I417 2217321-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Spruch

I417 2217321-4/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Veap ELMAZI, LL.M, Annagasse 3a/29, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und war zunächst aufgrund eines Aufenthaltstitels für Studierende sowie in weiterer Folge aufgrund eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

2. Ein am 07.05.2018 während seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gestellter Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 14.03.2019 abgewiesen und erließ die belangte Behörde zudem eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ: I422 2217321-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 25.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 56 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von 3,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Der gegen Spruchpunkt V. des Bescheides erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, GZ: I403 2217321-3/6E, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

4. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, da seit der Ausreise des Beschwerdeführers bereits 18 Monate bzw. 75% der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes vergangen seien.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024 wurde der Antrag vom 25.01.2024 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG zur Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise nicht erfüllt habe, weshalb keine weitere inhaltliche Prüfung seines Antrags vorzunehmen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem für die Dauer von 3,5 Jahren befristeten Einreiseverbot, verhängt.

Der gegen die Verhängung des Einreiseverbotes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2022, GZ: I403 2217321-3/6E, insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2022 am Luftweg nach Ägypten abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Rechtschutzinteresses:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers erreicht ist und somit keine Beschwer mehr vorliegt.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 31f; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).

Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer am 25.01.2024 gestellten Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes besteht aufgrund folgender Erwägungen nicht mehr:

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen somit insoweit nur mehr von theoretischer Bedeutung sind (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0078; 01.06.2023, Ra 2023/17/0037).

Im gegenständlichen Fall ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit 20.07.2024, sohin zwei Jahre nach der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist somit klaglosgestellt, da er im gegenständlichen Administrativbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch das Ablaufen des Einreiseverbotes bereits zu Teil geworden ist.

Das Beschwerdeverfahren war daher aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.

Der Ausspruch über die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Festlegung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 wurde in der Beschwerde nicht konkret unter Angabe von Beschwerdegründen moniert, sodass weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang unterbleiben konnten.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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