Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019, wird die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt", kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge "ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der dauernden Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 km/h laut der Verordnung GZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 am Tatort gemäß Art139 Abs3 iVm Abs4 B VG einleiten und in der Verordnung GZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019 vom 12.04.2019 unter der Überschrift Richtungsfahrbahn Bregenz nach der Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'Von km 135,06 bis km 141,01' die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge 'wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt' als gesetzwidrig aufheben". In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass diese Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge gesetzwidrig war.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):
"Auf Grund des §43 Abs1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:
Nach erfolgten Sanierungsmaßnahmen wird aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf beiden Richtungsfahrbahnen der A12 Inntal Autobahn im Bereich von km 135 bis km 141 (=Bereich Milser Tunnel, Galerie Fallender Bach und Galerie Senftenberg) Folgendes verordnet:
Richtungsfahrbahn Bregenz:
Von km 135,06 bis km 141,01 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt . In diesem Bereich ist für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.
Richtungsfahrbahn Innsbruck:
Von km 141,01 bis km 136,18 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. In diesem Bereich ist für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.
Das Gutachten des ZTH Ziviltechnik Hagner mit der Projektnummer: 10988 VG Milser Tunnel 2019 03 25 vom 26.3.2019 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
Die Verordnung, GZBMVIT 138.012/0029.IV/ST5/2014 vom 15.12.2014 wird vollinhaltlich aufgehoben.
Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
[…]
Für den Bundesminister:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.
(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des §52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
(2)–(4) […]
(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, er habe am 21. April 2022, um 15.14 Uhr, in Schönwies, auf der A12 Inntal Autobahn, bei Straßenkilometer 140,482 in Fahrtrichtung Westen, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 BVG gestützten Antrag und führt zu dessen Zulässigkeit aus, dass es die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol richten sich dagegen, dass im Bereich der Auffahrt Schönwies auf die A12 Inntal Autobahn keine Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien. Die Kundmachung sei vielmehr erst 158 Meter nach der Einmündung der Autobahnauffahrt in die A12 Inntal Autobahn durch das VBA Portal bei Straßenkilometer 141,010 erfolgt. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung sei daher nicht gesetzmäßig iSd §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden.
3. Weder die verordnungserlassende Behörde noch die Tiroler Landesregierung haben Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt oder eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
1.2. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich der vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnungsbestimmung zur Last gelegt, sodass an deren Präjudizialität keine Zweifel bestehen.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg , ). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg ).
Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, ; 1.3.2022, ).
Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, mwN).
2.2.2. Die verordnungserlassende Behörde ist dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass im Bereich der Auffahrt Schönwies auf die A12 Inntal Autobahn keine Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht seien, nicht entgegengetreten. Darüber hinaus findet sich in den vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Akten ein E-Mail der ASFINAG als Straßenerhalterin vom 16. März 2023, aus welchem hervorgeht, dass auf eine Kundmachung im Bereich der in Rede stehenden Auffahrt auf Grund einer "interne[n] Festlegung, welche mit dem BMVIT, nunmehr BMK abgestimmt wurde", verzichtet worden sei. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass die Kundmachung der angefochtenen Verordnung an einer Einmündung in den Streckenabschnitt, auf dem mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wird, unterblieben ist. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher nicht gesetzmäßig kundgemacht.
2.2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg ), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg ).
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene –präjudizielle – Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019, enthält weitere Verkehrsbeschränkungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
V. Ergebnis
1. In der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. April 2019, ZBMVIT 138.012/0001 IV/ST2/2019, ist daher die für die Richtungsfahrbahn Bregenz geltende Wort- und Zeichenfolge "wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt", als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tir Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.