Bei einem Unfallbericht handelt es sich nicht um eine Niederschrift nach § 14 Abs. 1 AVG, wenn er erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde und nach seinem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (§ 14 Abs. 7 AVG). Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag darstellen. Derartige Bestimmungen sind in § 16 AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch auf Berichtigung erkennen ließe.
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