I419 2331543-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 09.09.2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2022 betreffend das Ruhen Ihres Anspruchs von 01.07. bis 16.07.2022 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid wies das AMS seinem Spruch zufolge den Antrag des Beschwerdeführers „auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 09.09.2025“ wegen entschiedener Sache zurück. Das AMS habe bereits 2022 mit Bescheid ausgesprochen, dass dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt geruht habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen; mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage verbiete sich eine erneute Entscheidung.
2. In der (als „Einspruch“ bezeichneten) Beschwerde wird vorgebracht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe nicht, wenn ein Arbeitnehmer ein „Urlaubsgeld“ erhalte, das er „nicht konsumiert“ habe, sondern sich stattdessen auszahlen lasse. Der vertragliche Anspruch auf das Urlaubsgeld bestehe unabhängig von der Versicherungspflicht, und die Auszahlung sei Entgelt für die geleistete Arbeit, aber kein Einkommen, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen sei. Das Urlaubsgeld sei zudem bereits versteuert und in die Sozialversicherung „eingezahlt“, sodass die Abzüge vom Arbeitslosengeld eine „ungerechtfertigte Doppelzahlung“ wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer war von 17.10.2011 bis 30.06.2022 bei der J. GmbH beschäftigt und erhielt im Anschluss von 01.07. bis 16.07.2022 eine Urlaubsersatzleistung von dieser. Er wohnt seit Juli 2011 mit gemeldetem Hauptwohnsitz in derselben Unterkunft.
1.2 Mit Bescheid vom 12.07.2022 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum von 01.07. bis 16.07.2022 ruhe, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) nach Urlaubsgesetz oder BUAG bestehe bzw. ihm eine Urlaubsabfindung nach BUAG gewährt werde. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. […]“ und wurde per Post ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer mit der Adresse seines Hauptwohnsitzes gesendet und blieb unbekämpft.
1.3 Mittels E-Mail vom 09.09.2025 mit dem Betreff „Beschwerde über das Einbehalten von Leistung aus dem Jahr 22/23“ an das AMS erklärte der Beschwerdeführer, er „erhebe gemäß § 67 AVG Einspruch gegen den oben genannten Bescheid des AMS“, mit dem sein Arbeitslosengeld „gekürzt“ worden sei. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides, die Rückerstattung unrechtmäßig einbehaltener Beträge und die Feststellung, dass „die Kürzung“ rechtswidrig gewesen sei.
Am 20.11.2025 urgierte er per E-Mail die Erledigung und führte an, dass bei einer Entfernung wie zwischen der Bezirksstadt mit der regionalen Geschäftsstelle und seiner Wohngemeinde ein Brief maximal zwei Tage unterwegs sein solle. Das AMS antwortete am nächsten Tag, einem Freitag, es werde die Erledigung und noch einen weiteren Bescheid am folgenden Montag genehmigen lassen und ihm sodann postalisch, aber gerne auch per Mail zukommen lassen.
1.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 21.11.2025 interpretierte das AMS die Eingabe als einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und wies diesen wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass die von der J. GmbH von 01.07. bis 16.07.2022 gewährte Urlaubsersatzleistung („Urlaubsentschädigung“) auch im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheine und § 16 Abs. 1 lit. l AlVG unverändert geblieben sei. Mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage habe demnach die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu erfolgen.
1.5 Der am 24.11.2025 amtssignierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit der Post übermittelt, wobei das AMS wiederum keinen Zustellnachweis anordnete. In der Nacht zum 26.11.2025 antwortete der Beschwerdeführer auf das E-Mail vom Freitag davor, er hätte die Dokumente gerne auch via Mail gesendet bekommen.
1.6 Das AMS kam diesem Wunsch am Morgen des 26.11.2025 nach, worauf der Beschwerdeführer am Nachmittag den offensichtlich wie bereits die Eingabe vom 09.09.2025 mittels KI-Abfragen erstellten Text und dem Betreff „Einspruch gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice“ (wobei der Platzhalter „[Datum]“ im Original Verwendung fand):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom [Datum] und lege Einspruch gegen die Abzüge vom Arbeitslosengeld wegen des ausgezahlten Urlaubsgeldes ein.
*Rechtliche Grundlagen:*
- § 10 UrIG (Urlaubsgesetz): "Der Anspruch auf Urlaubsentgelt erlischt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht antritt oder nicht beendet."
- § 16 Abs. 1 lit. I AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz): "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht."
- Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-Richtlinie): "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben."
VWGH 2013/08/0137: "Das Urlaubsgeld ist nicht als Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, wenn es einvernehmlich ausgezahlt wurde."
*Argumentation:*
1. *Kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld*: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld erhält, das er nicht konsumiert hat, sondern sich stattdessen auszahlen lässt.
2. *Vertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld*: Ich hatte einen vertraglichen Anspruch auf das Urlaubsgeld, der unabhängig von der Versicherungspflicht bestand. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes war ein Entgelt für die geleistete Arbeit und nicht ein Einkommen, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist.
3. *Keine Doppelzahlung*: Ich habe das Urlaubsgeld bereits versteuert und in die Sozialversicherung eingezahlt. Die Abzüge vom Arbeitslosengeld sind daher eine ungerechtfertigte Doppelzahlung.
*Forderung:*
Ich bitte um eine Überprüfung meines Einspruchs und um die Rückzahlung der ungerechtfertigt abgezogenen Beträge in Höhe von [Betrag].
*Frist:*
Ich bitte um eine Antwort innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Einspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
[Nachname des Beschwerdeführers]“
Die angeführte Entscheidung (vollständig: VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137) enthält das angegebene Zitat nicht, jedoch die Begriffe „Einspruch“ und „zurückgewiesen“. Das Zitat selbst ist in keiner im RIS veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt des AMS, welches auch den vollständigen E-Mail-Verkehr nachreichte. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers steht aufgrund einer ZMR-Abfrage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Demnach gilt der Bescheid vom 12.07.2022 (einem Dienstag) als am 15.07.2022 zugestellt, sodass die für eine Beschwerde dagegen eine (vierwöchige) Frist bis Freitag, 12.08.2022, vorgesehen war. Sollte der Bescheid erst am 13. oder 14.07.2022 zur Post gegeben worden, sein, hätte sie (wegen des verlängerten Wochenendes im August) bis 16.08.2022 gedauert. Da diese ungenützt verstrich, wurde der Bescheid mit deren Ablauf (auch) materiell rechtskräftig, womit das AMS an dessen Inhalt gebunden ist.
3.2 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.
3.3 Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, Rz. 25, mwN)
Demnach ist auch ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides zu behandeln wie einer auf dessen Abänderung (wobei vorliegend ohnedies auch eine inhaltlich positive Erledigung in Form einer Auszahlung begehrt wird, also eine Stattgebung in der Art des beantragten Behördenhandelns).
3.4 Mit dem Anbringen vom 09.09.2025 machte der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, ihm wäre für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld auszuzahlen, da sein Anspruch nicht geruht hätte. Eine Rechtsänderung oder eine Änderung des Sachverhaltes behauptet er hingegen weder in diesem Anbringen noch in seiner Beschwerde.
Eine solche Änderung ist der Sach- oder der Rechtslage liegt auch nicht vor, haben sich doch weder in Bezug auf die Zahlung der Urlaubsersatzleistung von 01.07. bis 16.07.2022 noch im Hinblick auf § 16 AlVG Änderungen ergeben.
3.5 Somit ist das AMS wie auch das Verwaltungsgericht an die rechtskräftige Entscheidung des AMS gebunden, was gemäß § 68 Abs. 1 AVG einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Die dort angeordnete Rechtsfolge der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist demnach zurecht erfolgt.
3.6 Das AMS hat den Inhalt der Eingabe als (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers aufgefasst, diesem das Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2022 auszuzahlen, wogegen sie sich zufolge der explizit formulierten Begehren auf Aufhebung des Bescheides, „Rückerstattung“ und „Feststellung“ (der Rechtswidrigkeit der „Kürzung“) richtet.
Demnach war zwar der Spruch der Zurückweisung dem Antragsbegehren anzupassen, die Beschwerde gegen die Zurückweisung jedoch wie geschehen als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beschwerdeverhandlung ist im vorliegenden Fall auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen, wonach eine Verhandlung (u. a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
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