AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Beschlüsse
§ 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
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