JudikaturOGH

RS0132714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gemäß § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

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