6Ob114/06t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. Jänner 2001 verstorbenen Dkfm. Heide Maria S*****, über den am 21. Juni 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag des erbserklärten Erben Günter S*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2006, 6 Ob 114/06t, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Günter S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 15 R 367/05d-291, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen wurde, zu überprüfen und dahingehend abzuändern, dass der Revisionsrekurs zugelassen und über ihn inhaltlich entschieden wird, hilfsweise die zu den vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen bekannt zu geben, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Abgabe der schriftlichen Entscheidung zur Ausfertigung ist das Gericht an diese gebunden, sodass es seine Entscheidung nicht mehr aufheben oder abändern kann (§ 40 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 40 Rz 1 und 3).
Gemäß § 71 Abs 3 AußStrG bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses keiner Begründung.