JudikaturOGH

1Ob217/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. C*****, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Mag. M*****, zuletzt H*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. M*****, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2019, GZ 45 R 28/19d 20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Oktober 2018, GZ 3 Fam 49/17s-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Einschreiter hat der Antragstellerin die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind seit 15. 9. 2017 rechtskräftig geschieden. Die Frau beantragte am 18. 10. 2017 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei sie ausschließlich die Löschung eines zugunsten des Mannes eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots an einer in ihrem Eigentum stehenden und von ihr in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung (Ehewohnung) begehrte, um diese verkaufen und mit dem Erlös die auf dieser Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten (betrieblichen) Schulden des Mannes bezahlen zu können.

Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 20. 12. 2017 aus, dass das zu Gunsten des Mannes eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht wird. Dieser hatte sich nicht am Aufteilungsverfahren beteiligt.

Über das Vermögen des Mannes war bereits am 14. 6. 2017 – also vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung – das Konkursverfahren eröffnet worden. Der in diesem Verfahren bestellte Masseverwalter beantragte am 13. 9. 2018 – nachdem das Erstgericht den genannten Aufteilungsbeschluss gefasst, (auch) dem Mann (am 27. 12. 2017) zugestellt und (am 2. 2. 2018) dessen Rechtskraft bestätigt hatte – die „ergänzende Aufteilung“ des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe keine Zustellungen im bisher geführten Verfahren erhalten. Bei der Vermögensaufteilung seien weder der die Schulden des Mannes übersteigende Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Ehewohnung noch während der Ehe erfolgte Kredittilgungen (hinsichtlich dieser Wohnung) oder wertsteigernde Investitionen in eine andere Liegenschaft (der Frau) berücksichtigt worden. Wäre dies beachtet worden, hätte sich im Aufteilungsverfahren eine (noch zu konkretisierende) Ausgleichszahlung zugunsten der Konkursmasse ergeben. Hilfsweise werde aus den „dargelegten Gründen“ eine Abänderung der Aufteilungsentscheidung vom 20. 12. 2017 gemäß § 72 AußStrG begehrt.

Das Erstgericht wies den „Antrag auf ergänzende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse“ sowie den in eventu gestellten Abänderungsantrag zurück und begründete dies mit der mangelnden Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen, die bei Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden hätten, sowie damit, dass der (Aufteilungs-)Beschluss vom 20. 12. 2017 rechtskräftig und dessen Abänderung nur nach § 72 AußStrG möglich sei, dort normierte Abänderungsgründe jedoch nicht geltend gemacht worden seien. Der Antragsgegner habe trotz Zustellung am Verfahren nicht teilgenommen. Es lägen auch keine neuen Tatsachen vor, die er im Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht hätte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es ging ebenso wie das Erstgericht davon aus, dass der Masseverwalter nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zur Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen berechtigt sei, wenn der Aufteilungsanspruch – wie hier – erst nach Insolvenzeröffnung entstand. Überdies sei ein stichhaltiger Abänderungsgrund nicht dargetan worden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zur Klarstellung, ob an der Judikatur zur fehlenden Legitimation des Masseverwalters festgehalten werde, zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber bekämpft nur die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ihm als Masseverwalter des Mannes im vorliegenden Aufteilungsverfahren keine „Antragslegitimation“ zukomme. Bereits das Erstgericht wies seine Anträge aber auch mit der (selbständig tragfähigen) Begründung zurück, dass im Aufteilungsverfahren eine rechtskräftige und mit ordentlichem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen und ein in § 72 AußStrG genannter Grund für deren Abänderung nicht behauptet worden sei.

Der Einschreiter hielt dem in seinem Rekurs vor allem entgegen, dass ihm keine „Eingaben oder Entscheidungen“ zugestellt worden seien, er vom Aufteilungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe und sich an diesem nicht beteiligen habe können. „Außerdem“ könne „vor allem auch“ im Rahmen des § 72 AußStrG die Einbeziehung übersehener Gegenstände in das Aufteilungsverfahren verlangt werden.

Jedenfalls lag ein das Erstgericht bindender (vgl § 40 AußStrG) abschließender Aufteilungsbeschluss vor, der nicht einfach durch eine „nachträgliche Einbeziehung“ weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung „ergänzt“, sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden hätte können. Da ein Rekurs gegen den Aufteilungsbeschluss nicht erhoben wurde, käme eine „Ergänzung“ des Aufteilungsbeschlusses nur – wie dies im Verfahren erster Instanz hilfsweise auch ausdrücklich begehrt wurde – im Wege einer Abänderung nach den §§ 72 ff AußStrG in Betracht. Der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, es seien keine stichhaltigen Abänderungsgründe dargetan worden, tritt der Revisionsrekurswerber jedoch argumentativ überhaupt nicht entgegen, sodass das Rechtsmittel schon mangels Auseinandersetzung mit einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist. Einer Beantwortung der im Revisionsrekurs thematisierten und als im Sinn dieser Bestimmung erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Masseverwalter in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft der Scheidung zur Geltendmachung eines „Aufteilungsanspruchs“ überhaupt berechtigt wäre, bedarf es nicht.

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