AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Beschlüsse
§ 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
§ 40 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
…§ 40. Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse…
§ 87
…1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz ( § 40 ) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden. (2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht…
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