BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 40

§ 40Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

Entscheidungen
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