Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder-und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hallein, 5400 Hallein, Dr. Adolf Schärf Platz 2), wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge Revisionsrekurses des H*****, vertreten durch Mag. Dr. Karl Heinz Pühl, Rechtsanwalt in Hallein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. Mai 2015, GZ 21 R 112/15i 27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 9. Jänner 2015, GZ 30 Pu 58/10z 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses dem Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz) sowie der Mutter S***** zur allfälligen Erstattung eines Revisionsrekurses bzw einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung eines Revisionsrekurses bzw einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte mit Beschluss vom 9. 1. 2015 dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG für den Zeitraum 1. 2. 2015 bis 31. 1. 2020 weiter, ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz um Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse an die Mutter des Minderjährigen als Zahlungsempfängerin, verpflichtete H***** als Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse und trug diesem die Zahlung der Pauschalgebühr auf.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des H***** nicht Folge, bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an den Minderjährigen (vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger) und an H***** als Unterhaltsschuldner zugestellt. Eine Zustellung an den Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz) und an die Mutter des Minderjährigen erfolgte nicht.
H***** erhob gegen die Rekursentscheidung ordentlichen Revisionsrekurs. Eine Gleichschrift dieses Revisionsrekurses wurde an den Minderjährigen (vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger) zugestellt, nicht aber an den Bund (vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz) und auch nicht an die Mutter des Minderjährigen.
Nachdem der Minderjährige (vertreten durch den Kinder und Jugendhilfeträger) Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel zur Zeit noch nicht entschieden werden kann:
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter )Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (vgl § 14 UVG; 10 Ob 71/08a). Ihnen ist daher jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung zuzustellen.
Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen (RIS Justiz RS0120860 [T12]; § 68 Abs 1 AußStrG).
Infolge bisherigen Unterbleibens der erforderlichen Zustellungen an alle aktenkundigen Verfahrensparteien ist die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.
Erst nach Einlangen eines Revisionrekurses bzw einer Revisionsrekursbeantwortung der weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
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