Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario K*****, geboren am 27. Mai 1989, wohnhaft bei der Mutter Margit K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F*****, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, 8011 Graz, Marburger Kai 49, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. August 2005, GZ 1 R 178/05m-U-27, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 3. Juni 2005, GZ 4 P 22/04t-U-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz und den Abänderungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 20. 12. 2005 auch den Rechtsmittelgegnern Margit K***** und Johann K*****, ebendort, zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer solchen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Beide Vorinstanzen bewilligten dem mj. Mario Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe eines gegen den Vater bestehenden Unterhaltstitels über EUR 145 für die Zeit vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2007.
Das Rekursgericht ließ über Zulassungsvorstellung des OLG-Präsidenten Graz dessen ordentlichen Revisionsrekurs zu, wobei jedoch der Freistellungsbeschluss samt Rechtsmittelgleichschrift nach der Aktenlage bisher nur dem Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft F*****), nicht aber auch den Eltern der Minderjährigen zugestellt worden ist.
Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind jedoch Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG (vgl § 15 UVG). Ihnen ist daher auch zutreffend bereits der erstinstanzliche Beschluss ON 12 und die diesen bestätigende Rekursentscheidung ON 27 zugestellt worden. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Es ist daher zunächst die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
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