Spruch
I422 2295617-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Norbert WINKLER, Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2024, GZ: 70 XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2024 wurde die Verlassenschaft des verstorbenen XXXX zur Gänze dem Enkel XXXX (im Folgenden beschwerdeführende Partei), unter Berücksichtigung des getroffenen Pflichtteilsübereinkommens, in dessen Alleineigentum eingeantwortet.
Mit Lastschriftanzeige vom 26.01.2024 wurden der beschwerdeführenden Partei Gebühren auf Basis TP 8 GGG vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage der erhöhte Reinnachlass in Höhe von EUR 1.493.010,00 herangezogen und Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 7.466,00 zur Vorschreibung gebracht wurden.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Einwendung bezüglich der Gebührenhöhe und führte begründend aus, das Gericht habe den um die Schenkungen zu Lebzeiten erhöhten Reinerlass als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Als Bemessungsgrundlage für die anfallende Pauschalgebühr sei jedoch der Reinerlass (ohne Berücksichtigung der Schenkungen zu Lebzeiten) in Höhe von EUR 1.030.069,09 heranzuziehen. Dadurch errechne sich eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.150,25, gerundet EUR 5.151,00.
Den Einwendungen wurde keine Folge gegeben. Mangels Zahlung wurde mittels Mandatsbescheid vom 21.03.2024 ein Zahlungsauftrag über EUR 7.466,00 und der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 erlassen.
Gegen den Mandatsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Vorstellung.
Das Landesgericht Innsbruck (in Folge belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.05.2024 nicht statt und erklärte es die beschwerdeführende Partei zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG von EUR 7.466,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00 für schuldig.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 28.06.2024 fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2024 wurde die Verlassenschaft des am 28.02.2023 verstorbenen XXXX der beschwerdeführenden Partei, dem Enkel XXXX , unter Berücksichtigung des getroffenen Pflichtteilsübereinkommens, in dessen Alleineigentum eingeantwortet.
Der reine Nachlass beträgt zum Zeitpunkt des Todestages des Verstorbenen EUR 1.030.069,09.
Der Reinnachlass unter Berücksichtigung von Schenkungen zu Lebzeiten ergibt einen erhöhten Reinnachlass in Höhe von EUR 1.493.009,60.
Unter Bezugnahme auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.493.009,60 (erhöhter Reinnachlass) wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 7.466,00 nach TP 8 GGG vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck und dem Akt des Grundverfahrens XXXX , insbesondere auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2024 sowie dem Abhandlungsprotokoll vom 11.01.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 26.01.2024 geltenden Rechtslage zu erfolgen und ist auf den festgestellten Sachverhalt das GGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 182/2023 anzuwenden.
Das Bundesgesetz betreffend die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl. I Nr. 182/2023 lautet auszugsweise:
„I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht
Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. […]
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren […]
g) für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung; […]
III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
§ 24. (1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2) Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
a) die Erben,
b) die Antragsteller,
C) der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
Anmerkungen
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Verfahren ist die Höhe der im Zuge des Verlassenschaftsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren strittig. Im Abhandlungsprotokoll des Gerichtskommissärs wurden unter dem Titel „Nachlassinventar“ sowohl der Reinnachlass in Höhe von EUR 1.030.069,09 als auch der — unter Berücksichtigung der lebzeitigen Liegenschaftszuwendungen — errechnete erhöhte Reinnachlass von EUR 1.493.009,60 festgestellt. Seitens der Justizverwaltungsbehörde wurde der erhöhte Reinnachlass als Bemessungsgrundlage herangezogen und die Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG mit EUR 7.466,00 berechnet. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei sei das Vermögen nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen als Bemessungsgrundlage der Gebühren heranzuziehen und seien die im Inventar aufgenommenen – für die Pflichtteilsberechnung zu beachtenden Positionen – „lebzeitigen Liegenschaftszuwendungen“ in der Berechnung des Reinerlasses nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Verlassenschaftsvermögens jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 27.01.1999, 97/16/0233). Erfolgt eine Inventarisierung, ist als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 27.02.1995, Zl. 93/16/0013).
Im vorliegenden Fall wurde eine Abhandlung mit Inventarisierung vorgenommen, sodass im Sinne der vorzitierten Judikatur als Wert des Nachlassverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 GGG nur jener Wert angesehen werden kann, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund dieser Inventarisierung und der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt hat. Gegenständlich ist dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2024 jedoch nicht zu entnehmen, welchen Wert das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Eine Anknüpfung an einen im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX festgestellten und der Abhandlung zugrunde gelegten Wert des reinen Nachlasses kommt demgemäß nicht in Betracht, sodass alleine auf das Inventar abzustellen ist.
Dem Abhandlungsprotokoll des Gerichtskommissärs lässt sich unter dem Titel „Nachlassinventar“ – nach Auflistung der Aktivposten und Gegenüberstellung der Passivposten – ein unter „Reinerlass“ angeführter Wert in Höhe von EUR 1.030.069,09 entnehmen. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Beteiligten sollten im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens auch die lebzeitigen Liegenschaftszuwendungen geschätzt und eine Pflichtteilsberechnung unternommen werden. Unter dem Punkt „Nachlassinventar“ wurde sohin neben dem Reinerlass auch der – unter Berücksichtigung der zu Lebzeiten erfolgten Liegenschaftszuwendungen und für die Berechnung des Pflichtteils erforderliche – erhöhte Reinnachlass in der Höhe von EUR 1.493.009,60 ausgewiesen.
In diesem Sinne stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit sich die Aufnahme nicht nachlasszugehöriger Positionen (hier zu Lebzeiten erfolgte Liegenschaftszuwendungen) in das Inventar auf die Bemessungsgrundlage für die nach TP 8 GGG geschuldete Pauschalgebühr auswirkt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes liegt nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst auf den Wortlaut von § 24 Abs. 1 GGG zurückzugreifen. Demnach ist die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Schon der eindeutige Wortlaut der zitierten Bestimmung schließt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass nicht verlassenschaftszugehöriges Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dafür spricht entscheidend die gesetzlich – auch in § 166 Abs. 1 AußStrG – angeordnete und in der Rechtsprechung mehrfach betonte Anknüpfung an die Verhältnisse am Todestag des Verstorbenen.
Aus dem im Abhandlungsprotokoll errichteten Inventar lässt sich entnehmen, dass es sich bei jenen Posten, welche zu einer Erhöhung des Reinerlasses geführt haben, um zu Lebzeiten erfolgte Liegenschaftszuwendungen handelt. Die bezeichneten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile standen am Todestag sohin nicht mehr im Eigentum des Verstorbenen. Die Zuwendungen sind demnach nicht nachlasszugehörig, sondern lediglich für die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil des Noterben gemäß § 783 ABGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Überlegungen tritt das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht bei, dass die Aufnahme der nicht nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile in das Inventar nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, da § 24 Abs. 1 GGG zufolge auf die Verhältnisse am Todestag abzustellen ist. Nachträgliche Verfügungen – in casu die unter den Parteien des Verlassenschaftsverfahren einvernehmlich vorgenommene Bewertung der zu Lebzeiten von der Verstorbenen geschenkten Liegenschaften – bleiben außer Betracht. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1995, Zl. 93/16/0013, vertretene Rechtsansicht, wonach die Bewertung nach den Verhältnissen am Todestag vorzunehmen sei und spätere Entwicklungen außer Betracht bleiben (solange sie nicht zu einem anderslautenden Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes führen).
Das erkennende Gericht kommt sohin zum Ergebnis, dass die Anrechnung von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, auf die Bemessungsgrundlage für die im Verlassenschaftsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Aus der bislang ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht ist nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln, nicht nachlasszugehöriges Vermögen ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzuberechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.
Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob die Aufnahme nicht nachlasszugehöriger Positionen in das Inventar zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die nach TP 8 GGG geschuldete Pauschalgebühr führt (hier „erhöhter Reinerlass“) oder ob stets lediglich die Verhältnisse am Todestage der oder des Verstorbenen maßgeblich sind (hier „Reinerlass“).