RS0006528 – OGH Rechtssatz
Über die Sicherstellung von Legaten nach § 161 Abs 2 AußStrG ist bis zur Rechtskraft der Einantwortungsurkunde jedenfalls im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Eine solche Sicherstellung kann aber nicht darin bestehen, eine als Last zugewendete Dienstbarkeit grundbücherlich einzuverleiben, denn dies würde bereits die Erfüllung des Legates darstellen.