[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 25. Mai 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Paul B. W*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom 13. Dezember 2011 gegen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) in Linz wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom 11. Juni 2011 wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, eine vollständige und gesetzeskonforme Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen, z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit 13. Dezember 2011 datierten und am 14. Dezember 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein am 11. Juni 2011 gestelltes Auskunftsbegehren nicht beantwortet habe.
Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 19. Jänner 2012, das vom Beschwerdeführer behauptete Auskunftsbegehren jemals erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe nicht dokumentiert, ob und auf welche Weise er das Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gesendet habe. Eine auf der vorgelegten Kopie vermerkte (bzw. handschriftlich durchgestrichene) Faxnummer bilde keinen Nachweis einer Übermittlung. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers umfasse auch die Pflicht zur Dokumentation der Sendung bzw. zur Nachfrage nach dem Verbleib des Auskunftsbegehrens. Man habe jedenfalls die in der Erreichbarkeitskundmachung der Beschwerdegegnerin (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet – www.ausv.at Nr. 498/2010) angegebenen Telefaxnummern und E-Mail-Postfächer überprüft und keinen entsprechenden Eingang gefunden.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom 13. Mai 2012. Er brachte vor, das Recht auf Auskunft sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, jedes einlangende Auskunftsbegehren sei daher zu beantworten, Einschränkungen dieses Rechts durch eine „amtliche Verlautbarung“ der Beschwerdegegnerin seien „nicht anzuwenden“. Unbestritten sei, dass die Rufnummer +4357807 der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sei. Der Eingang des Faxes sei unter der Durchwahl 104480 „bestätigt“. Damit sei das Auskunftsbegehren in den Einflussbereich der Beschwerdegegnerin gelangt. Jedenfalls aber habe die Beschwerdegegnerin spätestens durch die Aufforderung zur Stellungnahme der Datenschutzkommission vom Auskunftsbegehren Kenntnis erlangt und dieses dennoch nicht beantwortet und dadurch seine Rechte zumindest seit dem 19. März 2012 verletzt. Überdies habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit einem Dr. E*** von der Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren erläutert und auf dessen Beantwortung bestanden. Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, eine vollständige und gesetzeskonforme Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer ein wirksames Auskunftsbegehren gestellt hat und die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, dieses zu beantworten.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdegegnerin hat für an sie bestimmte Zustellungen folgende E-Mail- und Telefax-Adressierungen vorgesehen und (in „Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet – www.ausv.at“ Nr. 498/2010) verlautbart:
Für Sendungen per Telefax
Zentraler Telefaxanschluss (für alle Sendungen, für die kein anderer Telefaxanschluss angeführt ist):
Sendungen aus dem Inland: 05 78 07 – 10 90 10
Sendungen aus dem Ausland: +43 5 78 07 – 10 90 10
Für Sendungen per e-mail
Mailadresse: ooegkk@ooegkk.at
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der von der Beschwerdegegnerin ausgedruckt als Beilage zur Stellungnahme vom 19. Jänner 2012 vorgelegten, an der bezeichneten Fundstelle im Internet abrufbaren Kundmachung.
Dass bei der Antragsgegnerin am oder kurz nach dem 11. Juni 2011 ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers an eine verlautbarte oder an eine andere Adresse einging, kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung : Auf der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines Auskunftsbegehrens vom 11. Juni 2011 (mit Wiedergabe einer eigenhändigen Unterschrift) scheint in der Adressierung gedruckt die Nummer „fax +43.57807.66104020“ auf, deren letzte acht Ziffern handschriftlich auf „10 44 80“ korrigiert sind. Diese in ihrer Aussage somit unklare Urkunde stellt von vornherein kein geeignetes Beweismittel dar, weil ihr nicht einmal zu entnehmen ist, an welche Faxnummer das Auskunftsersuchen gerichtet worden sein soll. Keine der angeführten Nummern gehört im Übrigen zu den kundgemachten Telefaxanschlüssen der Antragsgegnerin. Vor allem aber hat der Beschwerdeführer trotz des ausdrücklichen Einwands der Antragsgegnerin, die Sendung nicht erhalten zu haben, keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für den Zugang der Sendung vorgelegt, und zwar nicht einmal eine – ohnedies nicht als Zugangsbeweis ausreichende – Sendebestätigung (vgl dazu etwa OGH, 30. März 2011, 9 ObA 51/10f mwN; VwGH,1. März 2007; 2002/03/0139). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender, der eine Sendung an die Behörde per Telefax einbringt, selbst zu ermitteln, ob er die Sendung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Sendung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus (VwGH, 8. November 2011, Zl. 2009/09/0133). Hier wurde nicht einmal der Nachweis der Absendung erbracht, sodass keine Veranlassung besteht, am Vorbringen der Antragsgegnerin, die den Eingang der Sendung bestreitet, zu zweifeln.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1)...(2)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
...“
§ 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Auskunftsrecht
§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)...(3)
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 31 Abs. 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)...(6)
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
§ 13 Abs. 1 und 2 AVG lautet samt Überschrift:
„ Anbringen
§ 13 . (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) kein Anspruch auf einen Leistungsbescheid
Wie aus § 31 Abs. 7 DSG 2000 zu folgern ist, hat die Datenschutzkommission in Beschwerdesachen gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 mit Ausnahme von Sachen, die das Recht auf Auskunft gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs betreffen, durch Feststellungsbescheid zu entscheiden. Die faktische Umsetzung der Rechtsansicht der Datenschutzkommission wird durch die besondere Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 gewährleistet.
Die Beschwerdegegnerin ist als Sozialversicherungsträger eine auf gesetzlicher Grundlage bestehende juristische Person öffentlichen Rechts (vgl. § 26 Abs.1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 ASVG), somit ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (mit behördlichen Aufgaben). Die Beschwerde war daher, soweit der gestellte Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheids (Auftrag an die Beschwerdegegnerin) lautet, als unzulässig zurückzuweisen.
b) in der Sache selbst
Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen.
Die Beförderung einer – nicht eingeschrieben versendeten – Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft diesen (vgl. für das Säumnisbeschwerdeverfahren insbesondere auch das Erkenntnis vom 21. März 1952, Zl. 122/52 = VwSlg. Nr. 2485/A). Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (Hinweis VwGH Erkenntnis vom 1. März 2007, 2005/15/0137, und VwGH Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes (VwGH Erkenntnis vom 1. März 2007; Zl. 2002/03/0139, RS1, RIS – ergangen zum Verfahren gemäß BAO). Auch insoweit trifft daher den Absender die Beweislast für das Einlangen der Sendung beim Empfänger (siehe auch die bereits oben zitierten Belegstellen).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Eingang des von ihm behaupteten Auskunftsbegehrens, im behaupteten Zeitraum (am oder kurz nach dem 11. Juni 2011) nicht nachgewiesen.
Dass die Beschwerdegegnerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Auskunftsbegehren erfahren hat (und daher den Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 klaglos stellen und das Verfahren damit beenden hätte können), trifft zwar zu. Die Kenntnisnahme von einem nicht bei der Antragsgegnerin eingegangenen, also bisher nicht wirksamen Auskunftsbegehren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens stellt aber selbst keinen wirksamen Eingang eines Auskunftsbegehrens dar, da die Zustellung in diesem Fall durch die ermittelnde Behörde erfolgt und nicht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 vom Auskunftswerber selbst ausgeht, also keine aktuelle Willensäußerung des Auskunftswerbers darstellt.
Der Beschwerdeführer verweist auch noch auf seine telefonische Urgenz. Dieses Telefonat kann allerdings ein Auskunftsbegehren, das entsprechend den Vorgaben des § 26 DSG 2000 grundsätzlich schriftlich zu stellen ist (es sei denn, der Auftraggeber stimmt einem mündlich vorgebrachten Begehren zu), nicht ersetzen.
Die Beschwerde war daher im Übrigen spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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