[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Andreas T. B*** (Beschwerdeführer) aus F*** vom 13. Dezember 2011 gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse (Beschwerdegegnerin) in Innsbruck wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom 11. Juni 2011 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit 13. Dezember 2011 datierten und am 14. Dezember 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein am 11. Juni 2011 gestelltes Auskunftsbegehren nicht beantwortet habe.
Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 17. Jänner 2012 dieses Vorbringen. Sie habe das Auskunftsbegehren am 17. Juni 2011 erhalten und am 11. Juli 2011 versucht, ein Antwortschreiben (Versicherungsdatenauszug mit Begleitschreiben) dem Beschwerdeführer als eigenhändigen Rückscheinbrief (RSa-Brief) zustellen zu lassen. Dies sei daran gescheitert, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse laut Rücksendungsvermerk des Postzustellers zu diesem Zeitpunkt wegen Ortsabwesenheit des Empfängers keine zulässige Abgabestelle bestanden hatte. Auf ein per E-Mail gestelltes Ersuchen, eine Abgabestelle bekanntzugeben, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Im Zentralen Melderegister (ZMR) habe man den Beschwerdeführer nicht gefunden.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom 15. Mai 2012. Er brachte vor, das Vorbringen, eine RSa-Zustellung sei an seiner Ortsabwesenheit gescheitert, sei unzutreffend; von Juni 2011 bis dato hätten ihn zirka 30 behördliche Schriftstücke unter der Adresse U***gasse 20, **23 F***, erreicht. Auch sei er im ZMR auffindbar. Zum per E-Mail gestellten Ersuchen der Beschwerdegegnerin um Bekanntgabe einer Abgabestelle könne er „aufgrund der Komplexität der dabei zum Einsatz kommenden technischen Systeme und den damit einhergehenden Fehlerquellen“ keine Angaben machen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom 11. Juni 2011 im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete per Telefax am 12. Juni 2011 (Eingangsstempel vom 17. Juni 2011) ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Dieses enthielt den Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin seine Identität durch eine RSa-Zustellung überprüfen lassen könne (eine Kopie aus dem Reisepass des Beschwerdeführers war zusätzlich angeschlossen).
Die Beschwerdegegnerin erstellte bis 11. Juli 2011 ein Antwortschreiben in Form eines Begleitschreibens (mit grundsätzlichen Angaben zum Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband), das der Datenschutzkommission vorliegt, und einen Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum 1. April 1991 bis 31. März 1998, in welchem der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei.
Dieses Auskunftsschreiben wurde am 12. Juli 2012 als RSa-Brief an „Dr. Andreas Theodor B****, U***gasse *6, **23 F***“, abgefertigt. Die Briefsendung wurde nicht zugestellt, sondern vermutlich am 13. Juli 2011 (Poststempel schwer leserlich) von der Zustellbasis **24 F*** der Österreichischen Post AG mit dem handschriftlichen Vermerk „Empf. derzeit ortsabwesend“ an die Beschwerdegegnerin zurückgesendet.
Die Beschwerdegegnerin erhielt die Rücksendung am 14. Juli 2011 und veranlasste noch am selben Tag (durch Frau Else W***, Sekretariat der Rechtsabteilung, bzw. über deren E-Mail-Adresse) eine Anfrage an den Beschwerdeführer über die (aus öffentlich zugänglichen Quellen im Internet, nämlich von der Website http://www.s-****.at, ermittelte) E-Mail-Adresse andreas.b****@s-****.at als Geschäftsführer der s-**** Ges.m.b.H. Diese hatte folgenden Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Dr. B***,
betreffend ihr Auskunftsbegehren vom 11.06.2011 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse versucht, Ihnen einen RSA-Brief zuzustellen, da Sie ortsabwesend sind, wurde der Brief wieder retourgesendet.
Wir dürfen Sie daher ersuchen, uns eine Abgabestelle bekanntzugeben, damit wir ihrem Auskunftsbegehren nachkommen können.“
Auf dieses Schreiben erfolgte keine Antwort. Es erfolgte auch kein weiterer Zustellversuch.
Der Beschwerdeführer scheint (unter ZMR-Zahl 000 3*1 **3 9*2) mit einem Haupt- und einem Nebenwohnsitz in F*** im Zentralen Melderegister (ZMR) auf, der Stand der Meldedaten ist seit 20. 5. 2004 (Abmeldung von einem weiteren Nebenwohnsitz) unverändert.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf das glaubwürdige und durch Urkundenkopien (Begleitschreiben zur datenschutzrechtlichen Auskunft vom 11. Juli 2011, RSa-Zustellkuvert mit Rücksendungsvermerk der Post, Ausdruck der E-Mail vom 14. Juli 2011, Ausdruck des Lebenslaufs des Beschwerdeführers) bescheinigte Vorbringen der Beschwerdegegnerin, Beilagen zur Stellungnahme vom 17. Jänner 2012. Die Feststellungen zum Stand des ZMR gründen sich auf eine am 21. Mai 2012 durchgeführte Probeabfrage der Datenschutzkommission.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1)...(2)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 26 Abs 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Auskunftsrecht
§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) [...] (3)
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 31 Abs 1 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) [...] (6)
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) kein Anspruch auf einen Leistungsbescheid
Wie aus § 31 Abs. 7 DSG 2000 zu folgern ist, hat die Datenschutzkommission in Beschwerdesachen gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 mit Ausnahme von Sachen, die das Recht auf Auskunft gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs betreffen, durch Feststellungsbescheid zu entscheiden. Die faktische Umsetzung der Rechtsansicht der Datenschutzkommission wird durch die besondere Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 gewährleistet.
Die Beschwerdegegnerin ist als Sozialversicherungsträger eine auf gesetzlicher Grundlage bestehende juristische Person öffentlichen Rechts (vgl. § 26 Abs.1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 ASVG), somit ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (mit behördlichen Aufgaben). Die Beschwerde war daher, soweit der gestellte Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheids (Auftrag an die Beschwerdegegnerin) lautet, als unzulässig zurückzuweisen.
b) in der Sache selbst
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet.
Die Beschwerdegegnerin hat – auf Wunsch des Beschwerdeführers und zur Wahrung von dessen Recht auf Geheimhaltung – die eigenhändige physische Zustellung mit Zustellnachweis (RSa-Brief) des Dokuments (Auskunftsschreibens) angeordnet.
Nachdem die Postsendung mit dem Vermerk der „derzeitigen Abwesenheit“ des Beschwerdeführers zurückgesendet worden war, hat die Beschwerdegegnerin daraufhin begonnen, die für eine rasche neuerliche Zustellung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Anfrage bei einer öffentlich bekanntgegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ist dabei unbeantwortet geblieben. Ob das E-Mail beim Beschwerdeführer jemals angekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis hat es die Beschwerdegegnerin bei diesem Kenntnisstand rechtswidrigerweise unterlassen, einen neuerlichen Zustellversuch zu unternehmen. Aufgrund des Vermerks „Empf. derzeit ortsabwesend“ war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend abwesend war und hätte daher ein weiterer Zustellversuch an die angegebene Adresse stattfinden können. Überdies hätte auch eine Zustellung an die für die Beschwerdegegnerin leicht erurierbare Geschäftsadresse des Beschwerdeführers (**11 F***, K***straße *8 Top *1, als Geschäftsführer der s-**** Gesellschaft m.b.H., siehe Ausdruck bei den Beilagen zur Stellungnahme vom 17. Jänner 2012, die Postadresse findet sich auf der Eingangsseite der Website dieser Gesellschaft und kann auch aus mehreren anderen öffentlich zugänglichen Quellen unschwer ermittelt werden) angeordnet werden können.
Durch die Unterlassung eines weiteren Zustellversuchs hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt einer datenschutzrechtlichen Auskunft verletzt.
Von der Möglichkeit, die Rechtsverletzung durch nachträgliche Auskunftserteilung während des laufenden Beschwerdeverfahrens zu sanieren, wurde kein Gebrauch gemacht.
Es waren daher die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen; auf die Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 wird hingewiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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