RS0124506 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Ausgleichszulagenrichtsätze eine pauschalierende Beurteilung (anhand der Regelfälle) vorgesehen, die erst eine einfache Administrierbarkeit ermöglicht. Wie die Regelung in §293 Abs1 lit a ASVG zeigt, ist dem Gesetzgeber dabei die Möglichkeit einer Differenzierung nach dem Familienstand nicht verborgen geblieben. Eine für einen Analogieschluss vorausgesetzte planwidrige Gesetzeslücke in §293 Abs1 lit c ASVG ist somit zu verneinen.