ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 285 Knappschaftspension, Ausmaß
(1) Die Knappschaftspension besteht aus den in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1 angeführten Bestandteilen.
(2) Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.
(3) Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(4) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
(5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,15% der Bemessungsgrundlage. § 284 Z 1 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.
§ 285 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 285 Knappschaftspension, Ausmaß
…§ 285. (1) Die Knappschaftspension besteht aus den in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1 angeführten Bestandteilen. (2) Die Höhe…
Art. 4 Artikel IV
…Pensionsversicherung heranzuziehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987) (8) Die Bestimmungen der §§ 261, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der…
Art. 7 Artikel VII.
…Stichtag, die nicht schon nach den Vorschriften des § 522f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu bemessen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu zu berechnen (neu zu bemessen). (9) Im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind nur die Renten, für die die…
Art. 2 Artikel II
…gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach § 261 Abs. 3 beziehungsweise § 284 Abs. 3 beziehungsweise § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ; b) liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach § …
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