JudikaturOGH

RS0084989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1988

Die durch die 19.ASVGNov eingeführte Änderung des Abs 4 (Berücksichtigung von begünstigt erworbenen Zeiten als Beitragszeiten) führt bei Pension, die gemäß § 506 Abs 2 ASVG rückwirkend gewährt werden, nicht zu einer Neubemessung, sondern nur zu einer Neuberechnung der Pension in der Form, daß von der letzten Neubemessung (auf Grund der 8.ASVGNov) auszugehen und anstelle des für die begünstigt erworbenen Zeiten gemäß § 248 Abs 4 ASVG gebührenden besonderen Steigerungsbetrages ein Steigerungsbetrag nach § 261 Abs 3 oder § 284 Abs 3 oder § 285 Abs 3 ASVG zu gewähren ist (Art II Abs 6 und 9 der 19.ASVGNov). Insbesondere sind aus diesem Anlaß die für die Bemessungsgrundlage maßgebenden Beitragsgrundlagen nicht gemäß § 108 a ASVG aufzuwerten.

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