(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(2) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1964 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 4 Übergangsbestimmungen
…der Fassung des Art. II Z 3, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Art. III Z 4 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt. (3) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind…
Art. 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
…ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes. (4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. (5) Die auf Grund der Bestimmungen des § …
Art. 4 Schlußbestimmungen
…überweisen. (3) Der gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling. (4) Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser…
§ 654 Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010
…Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010 § 654. § 89 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
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