ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 284 Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß
Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:
1.Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
2. An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
3. Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2% der Leistung sind jeweils 4,45% der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575% der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.
4. An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 284 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 284 Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß
…§ 284. Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit…
Art. 4 Artikel IV
…allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 609/1987) (8) Die Bestimmungen der §§ 261, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden…
§ 240 Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
…§ 240. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 261 ff. und 284 ff. ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen ( §§ 238 Abs. 1, 239, 241 ) aller für das…
§ 95 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
…§ 95. (1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag ( § 284 Z 1 ), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung ( § 248 ) und die Kinderzuschüsse ( §§ 207, 262 ) heranzuziehen. (2) Liegen die…
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