Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Magdalena Ferner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Kinderzuschuss, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 10 Rs 85/24d 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 4. November 2021 anerkannte die Beklagte die Alterspension der Klägerin ab 1. Oktober 2021 und sprach aus, dass der Anspruch auf Kinderzuschuss für den am 26. Dezember 2001 geborenen Sohn der Klägerin mangels Kindeseigenschaft nicht bestehe.
[2] Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren, der Klägerin zu ihrer Pension zusätzlich auch den Kinderzuschuss gemäß § 262 ASVG zu gewähren.
[3] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Sohn der Klägerin absolviere keine Schulausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stelle eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung in Form des Selbststudiums, also ohne Unterricht, auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung keine Schulausbildung im Sinn des Gesetzes dar. Dass dem Sohn der Klägerin aufgrund seiner Erkrankung ein geregelter Schulbesuch nicht möglich sei, ändere daran nichts.
[4] Der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. An der rechtlichen Beurteilung ändere es nichts, dass die Klägerin ihren Sohn als ausgebildete Pädagogin anleite, belehre und unterweise. Ebenso sei die Bezugnahme auf Home-Schooling während der COVID 19-Pandemie nicht erfolgreich, da aufgrund der damaligen Umstände ein digitaler Fernunterricht mit gemeinsamen Erarbeiten von Lerninhalten stattgefunden habe und diese Ausnahmesituation auch nicht zu einem anderen Verständnis des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG führe.
[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
[6] Die außerordentliche Revision bringt vor, dass im Gegensatz zu früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Fall der Abschluss der Matura bei ausschließlichem Präsenzunterricht dem Sohn der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, während ein solcher unter den „Externistenbedingungen“ möglich und wahrscheinlich sei. Es bestehe nach der EMRK und der Europäischen Grundrechtecharta ein Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen Formen der Schul- und Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen. Seit der COVID 19-Pandemie könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Berufs- oder Schulausbildung nur vorliege, wenn ein Unterricht im Klassenverband bzw an mehrere Schüler erteilt werde.
[7] Damit vermag die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[8] 1.1. Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (RS0108319). Es bedarf mindestens der Erteilung von Unterricht an mehrere Schüler (RS0108319 [T1]). Eine ausschließlich selbstbestimmte private (jahrelange) Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung ist keine Schulausbildung (RS0108319 [T2]). Während bei einem Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erteilung des Unterrichts schon durch die Organisation der Schule die Art und Dauer der Ausbildung nachgewiesen wird, sodass die Zweckerfüllung des Kinderzuschusses gewährleistet ist, ist ein gleicher Nachweis bei einem ausschließlichen Selbststudium des Lehrstoffs zur Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen zu einer Externistenreifeprüfung, die keinen vorangegangenen Schulbesuch verlangt, kaum zu erbringen. Hier liegt es nämlich in der Hand des Schülers, die Ausbildung beliebig lange zu strecken (10 ObS 14/02k).
[9] 1.2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt schon insofern kein anderer Sachverhalt als der Entscheidung 10 ObS 14/02k zugrunde, als auch im dortigen Fall der Sohn des Klägers unter anderem an einer psychischen Behinderung litt und jedenfalls zeitweise nicht selbsterhaltungsfähig war.
[10] 1.3. Dass der Sohn der Klägerin nach ihrem Vorbringen sich zielstrebig auf die Prüfung vorbereite, ändert nichts daran, dass es in seinem Belieben steht, ob und in welchem Zeitraum er sich für die Prüfung vorbereitet. Auch der Umstand, dass die Klägerin als diplomierte Pädagogin ihren Sohn beim Selbststudium unterstützt, führt nicht zu einem von einer öffentlichen Bildungseinrichtung organisierten und kontrollierten Unterricht.
[11] 1.4. Insoweit die Revision meint, dass spätestens seit der COVID 19-Pandemie nicht mehr davon auszugehen sei, dass eine Schul- und Berufsausbildung nur vorliege, wenn ein Unterricht im Klassenverband oder an mehrere Schüler erteilt werde und Home Schooling zulässig gewesen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass ihr Sohn weder an einem von einer Schule organisierten und kontrollierten Home Schooling noch an einem Fernunterricht (vgl dazu ebenfalls 10 ObS 14/02k) teilnimmt.
[12] 2.1. Aufgrund welcher verfassungs- oder europarechtlichen Bestimmungen und aufgrund welcher Erwägungen eine weite(re) Auslegung des Begriffs der Schul- und Berufsausbildung geboten erscheint und inwiefern der Zugang des Sohnes der Klägerin zu Bildung durch die Nichtgewährung des Kinderzuschusses an die Klägerin beschränkt wäre, ist nicht erkennbar.
[13] 2.2. Insoweit sich die Klägerin auf die Europäische Grundrechtecharta stützt, führt sie nicht aus, inwiefern ein europarechtlicher Bezug, der für die Anwendbarkeit der GRC Voraussetzung ist, gegeben wäre. Der Anwendungsbereich der GRC ist hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in Art 51 Abs 1 GRC definiert. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen und nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl 9 ObA 1/24y Rz 2 mwN).
[14] 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt hinsichtlich des Zeitraums vor Vollendung des 18. Lebensjahres vor, leitet sich in diesem Fall die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 1 ASVG doch nicht aus dem Absolvieren einer Schul- oder Berufsausbildung ab.
[15] 4. Die außerordentliche Revision ist somit mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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