G305 2332239-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Heimo MAUCZKA und Franz PERHAB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 widerrufen bzw. deren Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.624,46 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2026 zu Recht:
A) Der Bescheid wird insofern abgeändert, als das im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,54 und die für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.580,92 (sohin ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.624,46) widerrufen und zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2025 unberechtigt empfangene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.624,46 verpflichtet sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Familienzuschlag für seine Tochter XXXX für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 zu Unrecht bezogen habe, da er seit XXXX 2024 für seine Tochter keine Alimente mehr zahle. Ein Familienzuschlag gebühre nur dann, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beitrage. Er habe dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, dass er keine Alimente mehr zahle.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX .2024 datierte, am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er den Gedankengang gehabt habe, dass er lieber in Deutschland „aufschreiben“ lasse und bei Erreichung einer Arbeit diese dann stückweise zurückzahlen wolle. Er wolle alle Gesetze in Deutschland und Österreich auf Punkt und Komma einhalten und sei von ihm eine Handlung ausgegangen, die sich jetzt hoffentlich löse.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als dass das für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld von EUR 43,54 und die für den Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2025 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe von EUR 2.580,92 (sohin ein Gesamtbetrag von EUR 2.624,46) widerrufen und zurückgefordert werde.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am XXXX .2025 mittels RSa-Briefs durch körperliche Übergabe persönlich zugestellt.
4. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene - als „Beschwerde“ titulierte - Vorlageantrag langte bei der belangten Behörde am XXXX .2026 ein.
5. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag, sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 01.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und ist mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret an der Anschrift XXXX ) gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.2. Ausgehend vom XXXX .2023 bis laufend stand er im Bundesgebiet vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 bei der Dienstgeberin XXXX und vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 bei der Dienstgeberin XXXX in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung [HV-Abfrage].
Seit dem XXXX .2025 bis laufend befindet er sich in einer geringfügigen Beschäftigung zur XXXX [HV-Abfrage].
1.3. Vom XXXX .2023 bis XXXX .2025 befand er sich im Stande der Arbeitslosigkeit und befindet er sich seit dem XXXX .2025 erneut im Stande der Arbeitslosigkeit [HV-Abfrage].
Am XXXX .2024 brachte er bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein, auf dessen Grundlage ihm vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 41,57 täglich, zuzüglich eines Familienzuschlages gewährt wurde [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].
Am XXXX 2024 brachte er, mit Geltung für den XXXX .2024, einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein. Bei dieser Gelegenheit brachte er einen Alimentationsnachweis für den Monat XXXX 2024 zur Vorlage, dies zum Beweis dafür, dass er für seine Tochter Unterhalt leiste [BehV in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 11 unten].
Seit dem XXXX 2024 stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 39,54 täglich; gleichzeitig mit der Notstandshilfe wurde ihm auch der Familienzuschlag.
In den dazu ergangenen Verständigungsschreiben vom XXXX .2024 (mit Geltung für den XXXX .2024 bis XXXX .2024) und vom XXXX .2024 wurde er über die Höhe seiner Ansprüche (Arbeitslosengeld und Familienzuschlag bzw. Notstandshilfe und Familienzuschlag) und die ihn treffenden Meldepflichten und Sanktionen für den Fall der Verletzung der Meldepflicht (Rückforderung bereits bezogener Leistungen) informiert [Verständigungsschreiben vom XXXX .2024 und vom XXXX .2024].
Die auf der Rückseite dieser Verständigungsschreiben enthaltene Belehrung über die ihn treffende Meldepflicht weist insbesondere auf die Verpflichtung hin, jede Änderung des eigenen Einkommens bzw. des Einkommens seiner Angehörigen zu melden, worunter auch Pensionsansprüche und deren Beantragung, Alimente, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. jede sonstige Änderung von Einkünften fallen [Verständigungsschreiben vom XXXX .2024 und vom XXXX .2024, jeweils S. 2].
1.4. Der Beschwerdeführer ist geschieden und war zuvor mit der am XXXX geborenen XXXX , vormals XXXX , verheiratet.
Das Paar hat ein Kind, die am XXXX geborene minderjährige XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 3f].
Im Zuge der Ehescheidung sind die vormalige Ehegattin des BF, XXXX , und das gemeinsame Kind aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und leben beide jetzt in Deutschland.
Der BF ist auf Grund einer rechnerischen Unterhaltsermittlung des Jugendamtes XXXX (Deutschland) verpflichtet, seiner Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 520,00 zu zahlen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 5 oben].
1.5. In den Monaten XXXX und XXXX leistete er für seine Tochter den monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 520,00 nicht, da es sich nach seiner Angabe nicht mehr ausgegangen war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 5 Mitte].
1.6. Als er am XXXX .2024 einen handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einbrachte, gab er an, dass er für seine am XXXX geborene mj. Tochter zu sorgen habe und führte in diesem Zusammenhang einen Geldbetrag von EUR 520,00 an, womit er den an sie monatlich in Höhe von EUR 520,00 zu leistenden Unterhalt meinte [Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX .2024, Pkt. 2; PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 11 oben].
1.7.1. Am XXXX .2024 teilte er der belangten Behörde über sein MeinAMS-Konto mit, dass er gekündigt worden sei, und es ihm im XXXX und XXXX 2024 nicht möglich gewesen sei, Alimente in Höhe von EUR 520,00 zu entrichten [E-Mail über das MeinAMS-Konto vom XXXX .2024, 15:51 Uhr].
1.7.2. Tatsächlich leistete er für seine Tochter in den Monaten XXXX 2024 und XXXX 2024 den vollen Unterhalt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 4 unten].
Für die Monate XXXX und XXXX 2024 blieb er ihr den Geldunterhalt in Höhe von jeweils EUR 520,00 schuldig.
Im XXXX 2024 leistete er für seine in Deutschland aufhältige Tochter ein letztes Mal den vollen Geldunterhalt und legte der belangten Behörde zum Beweis dafür einen Alimentationsnachweis für den Monat XXXX 2024 mit seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2024 vor [BehV in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 11 unten].
1.7.3. Auf Grund dieses Alimentationsnachweises für den XXXX 2024 ist die belangte Behörde von einer fortlaufenden Leistung der Unterhaltszahlungen ausgegangen [BehV in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 11 unten].
1.7.4. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer für seine Tochter ab dem XXXX .2024 bis zumindest XXXX .2025 keinen Geldunterhalt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 4 unten].
1.7.5. Abgesehen von der Mitteilung vom XXXX .2024, worin er lediglich bekannt gab, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, im Monat XXXX 2024 Unterhalt zu leisten, machte er der belangten Behörde keine Mitteilung, dass er ab dem XXXX 2024 (bis zumindest XXXX .2025) der Unterhaltsleistungsverpflichtung für seine Tochter in Höhe von monatlich EUR 520,00 nicht nachkommt bzw. nachgekommen ist, dies obwohl ihm bewusst war, dass er seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen werde können und ihm von der belangten Behörde zusätzlich zu dem von ihm vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 empfangenen Arbeitslosengeld und zu der von ihm vom XXXX 2024 bis XXXX .2025 empfangenen Notstandshilfe ein - von der tatsächlichen Unterhaltsleistung abhängiger - Familienzuschlag gezahlt wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 11 Mitte; Verständigungsschreiben des AMS vom XXXX .2024 und Verständigungsschreiben des AMS vom 30.09.2024].
Dadurch entstand bei der belangten Behörde der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX .2024 auf weiteres Geldunterhalt für seine mj. Tochter XXXX , geb. am XXXX leistet, weshalb ihm bis XXXX .2025 zur Notstandshilfe der Familienzuschlag ausgezahlt wurde.
1.8. Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte ihn das AMS dazu auf, zur Klärung seines Anspruchs auf den Familienzuschlag einen aktuellen Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszüge der letzten drei Monate; Bestätigung seines Bankinstituts, etc.) bezüglich der Zahlung des Geldunterhalts für seine Tochter XXXX nachzubringen [Schreiben des AMS vom XXXX .2025].
1.9. In Reaktion auf dieses Schreiben teilte er der belangten Behörde über sein MeinAMS-Konto am XXXX 2025 mit, dass er „seit September des vorigen Jahres“, womit er den Monat XXXX 2024 meinte, keine Alimente mehr zahle [E-Mail des BF vom XXXX .2025].
1.10. Bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat die arbeitslose Person anzugeben, wenn sie für eine nahe Angehörige Unterhalt leistet. Die Unterhaltsleistung ist durch entsprechende Nachweise (Bestätigungen der letzten drei Monate über allfällig getätigte Alimentationszahlungen; ein gerichtlicher Vergleich mit der Kindesmutter über eine Unterhaltsleistungsverpflichtung des Kindesvaters etc.) zu belegen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 01.04.2026, S. 9 oben].
1.11. Ein Familienzuschlag wird jenem Bezieher bzw. jener Bezieherin von Leistungen nach dem AlVG gewährt, der bzw. die zum Unterhalt bestimmter Angehöriger (Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; Ehepartner/Ehepartnerin, Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin, eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin unter bestimmten Umständen, die eine Unterhaltspflicht des Beziehers einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auslösen) beiträgt bzw. einen Geldunterhalt für diese leistet.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und im Wege der niederschriftlich dokumentierten Einvernahme des Beschwerdeführers in der 01.04.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Die BF hat zwar dem Grunde nach den Rückforderungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 bekämpft, ist aber der Berechnung des Rückforderungsbetrages weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag, noch im Rahmen seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht nahegetreten. Die von der belangten Behörde für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 bzw. für den Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 vorgenommene Berechnung der zu Unrecht empfangenen Leistung erweist sich nach durchgeführter Überprüfung als nachvollziehbar und korrekt und ist der Beschwerdeführer dieser Berechnung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Die Konstatierungen zum Familienstand des BF, sowie zum Umstand, in welchen Zeiträumen er für seine minderjährige Tochter den Geldunterhalt geleistet hat und in welchen nicht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen, denenzufolge er der belangten Behörde für den Monat XXXX 2024 - konkret bei der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe - einen Nachweis für die Unterhaltszahlung in voller Höhe für seine mj. Tochter XXXX vorgelegt hat und er in der Folge seiner Meldepflicht über die Nichtleistung des Kindesunterhalts ab dem XXXX .2024 nicht nachgekommen ist. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2026 eingestanden, dass er der belangten Behörde seit der Antragstellung auf Notstandshilfe vom XXXX .2024, bei der er einen Alimentationsnachweis für die vollständige Unterhaltszahlung im XXXX 2024 erbracht hatte, bis zur schriftlichen Aufforderung durch die Behörde am XXXX .2025, einen aktuellen Zahlungsnachweis bezüglich der Bezahlung der Alimente für seine Tochter XXXX vorzulegen, keine Meldung über die Nichtzahlung des Geldunterhalts für seine Tochter gemacht zu haben. Erstmals mit E-Mail vom XXXX .2025 teilte er der belangten Behörde mit, dass er „seit September vorigen Jahres keine Alimente“ mehr zahle, „weil es sich nicht ausgeht“.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand er ein, dass er mit der betragsmäßigen Angabe von EUR 520,-- im Antragsformular auf die Gewährung der Notstandshilfe angeben wollte, dass er mit seiner Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und für sie EUR 520 zu zahlen habe. In diesem Zusammenhang führte die Behördenvertreterin aus, das er mit der Antragstellung im XXXX 2024 einen Alimentationsnachweis für den XXXX 2024 beibrachte und damit beim AMS der Eindruck entstand, dass er für seine Tochter Geldunterhalt leistet.
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:
„§ 24 (1) […]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]“
3.2. In § 20 Abs. 1 AlVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist normiert, dass das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem Ergänzungsbetrag besteht.
Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (Abs. 2).
Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (Abs. 4).
3.3. Die Gewährung des Familienzuschlages setzt voraus, dass die arbeitslose Person zum Unterhalt eines Angehörigen tatsächlich und wesentlich beiträgt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nicht notwendig, dass das Kind mit der arbeitslosen Person im gemeinsamen Haushalt wohnt. Abgesehen von der Betreuung im Rahmen der Haushaltsführung kann ein wesentlicher Beitrag zum Unterhalt insbesondere durch Zahlungen von Alimenten (d.i. Geldunterhalt) oder Naturalleistungen, wie der Zurverfügungstellung von Wohnraum erfolgen. Anspruchsauslösend ist die Erfüllung der Unterhaltsleistung, so insbesondere, wenn tatsächlich Geldunterhalt geleistet wird (Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 20 AlVG Rz 8).
Die zweite Voraussetzung für die Gewährung des Familienzuschlags besteht darin, dass für die jeweilige Angehörige auch tatsächlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Durch diese Anspruchsvoraussetzung erfolgt eine Einschränkung bezüglich des Alters des Familienangehörigen. Familienbeihilfe steht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, darüber hinaus etwa bei einer Berufsausbildung oder einem Studium iSd § 2 FlAG. Dabei muss der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind der arbeitslosen Person nicht unmittelbar zustehen (Schörghofer in Pfeil, der AlV-Komm, § 20 AlVG Rz 9).
3.4. Anlassbezogen ist davon auszugehen, dass die am XXXX geborene Tochter des Beschwerdeführers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sie damit einen Anspruch auf die Familienbeihilfe hat.
Der zur Zahlung eines monatlichen Geldunterhalts in Höhe von EUR 520,00 verpflichtete BF hat in den Monaten XXXX 2024 und XXXX 2024 keinen Geldunterhalt für seine Tochter geleistet. Für den Monat XXXX 2024 leistete er für sie den vollen Geldunterhalt in Höhe von EUR 520,00; ab dem XXXX .2024 bis zumindest XXXX .2025 leistete er für sie keinen Geldunterhalt.
Bei der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe am XXXX .2024 wies er – nach Aufforderung – der belangten Behörde die im XXXX 2024 erbrachte volle Geldunterhaltsleistung in Höhe von EUR 520,00 für seine mj. Tochter nach und erweckte so bei der belangten Behörde den Eindruck, dass er für sie auch tatsächlich Geldunterhalt leistet.
Als er mit XXXX 2024 den Geldunterhalt einstellte, teilte er dies der belangten Behörde nicht mit, wodurch bei dieser der Eindruck entstand, er erfülle die ihn treffende Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter weiterhin. Aus diesem Grund gelangte der Familienzuschlag für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 an ihn zur Auszahlung.
Erst bei seiner neuerlichen Antragstellung auf Notstandshilfe am XXXX 2025 und der im Zuge dessen ergangenen Aufforderung an ihn, einen aktuellen Zahlungsnachweis bezüglich der Bezahlung der Alimente für seine Tochter vorzulegen, kam auf Grund seiner Mitteilung vom XXXX 2025 erstmals für die belangte Behörde hervor, dass er seit XXXX 2024, sohin ab dem XXXX .2024, keinen Unterhalt mehr für seine Tochter zahlt.
3.5. Der im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 an ihn zur Auszahlung gelangte Familienzuschlag erweist sich angesichts dessen, dass kein Unterhalt geleistet wurde, als nicht berechtigt.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Vor diesem Hintergrund war daher der an die BF ab dem XXXX .2023 zur Auszahlung gelangte Notstandshilfeanspruch von EUR 32,82 täglich im aufgezeigten Sinne zu berichtigen.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
Entgegen seiner aus § 50 Abs. 1 AlVG resultierenden Verpflichtung hat der BF das Faktum, dass er ab dem XXXX 2024 bis XXXX 2025 keinen Unterhalt mehr geleistet hat, dem AMS nicht gemeldet. Durch diesen Verstoß gegen die aus § 50 Abs. 1 AlVG resultierende Meldeverpflichtung, nahm er der belangten Behörde die Möglichkeit, zu prüfen, ob ihm der Familienzuschlag im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 zusteht.
3.6. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe im aufgezeigten Ausmaß vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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