JudikaturOGH

RS0131104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Zum Begriff der Schulausbildung kann auf die Rechtsprechung zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung dieses Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Als Schulausbildung ist danach der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Weiters wird verlangt, dass die Ausbildung in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung. Schulausbildung soll dem Schüler im Wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und sich nicht darin erschöpfen, ihm ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.

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