RS0131103 – OGH Rechtssatz
Zur Beurteilung des Vorliegens einer Berufsausbildung kann auf die ständige Rechtsprechung zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (Verlängerung der Kindeseigenschaft, wenn und solange sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet) zurückgegriffen werden. Danach ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung essentiell, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die für die Ausübung eines zukünftig gegen Entgelt auszuübenden (bestimmten) Berufs erforderlich sind. Wenn auch der Begriff der Berufsausbildung nicht zu eng gesehen werden darf, muss sich doch aus dem Programm der Ausbildung klar deren Zweck ergeben, nämlich die Vermittlung der Grundlagen für eine Berufslaufbahn in einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden (bestimmten) Beruf oder Spezialbereiche davon. Eine Berufsausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt aber auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muss.