RS0085546 – OGH Rechtssatz
Bürgerlich-Rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewußt die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung der Waisenpension anders regelt.