ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 97 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung
(1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (§ 183) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
(2) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).
(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (§ 252 Abs. 2 Z 3) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.
§ 97 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 97 Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung
…§ 97. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente ( § 183 ) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des…
§ 695 Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (86. Novelle)
…2. rückwirkend mit 1. Jänner 2011 § 28 Z 2 lit. i ; 3. rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 97 Abs. 3 ; 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 71 Abs. 2 und 2a. (2) Die §§ 447 Abs…
Art. 3 Artikel III
…weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist. (3) Die Bestimmungen der §§ 97 Abs. 2 und 296 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 bzw. Art. II…
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