RS0083675 – OGH Rechtssatz
Beträge bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.