(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und Leistungen Dritter sowie das verwertbare Vermögen einer Person.
(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch
1. sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs;
2. (entfällt)
(4) Nicht als Einkommen oder Leistung Dritter sind zu berücksichtigen:
1. Familienbeihilfe nach § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
2. Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988;
3. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Hilfe Suchenden selbst oder bei einem Hilfe Suchenden, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 4 überwiegend betreut;
4. Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 16;
5. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, außer diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden;
6. Leistungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden;
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
8. Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Abdeckung eines Sonderbedarfes, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Die Landesregierung hat diese Leistungen durch Verordnung zu benennen;
9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Hilfesuchenden ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
10. finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen;
11. Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Hilfe suchende Personen während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
12. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen.
(5) Hilfe suchenden Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach § 12 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein Freibetrag von 35 vH des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch von 20 vH des Betrages nach § 12 Abs. 2 Z 1, für eine Dauer von zwölf Monaten einzuräumen. Die neuerliche Einräumung des Freibetrages setzt einen Abstand von mindestens 24 Monaten zur letzten Gewährung eines Freibetrages voraus.
(6) Das Vermögen einer Hilfe suchenden Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Bewertung
1. wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, insbesondere bei
a) Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
b) Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind,
c) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind,
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfe suchenden Person oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient,
3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 vH des Betrages nach § 12 Abs. 2 Z 1 nicht übersteigt.
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