Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Rechtsanwältin, **, **gasse **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch ihren Angestellten Ing. Mag. B*, Landesstelle **, wegen Rückforderung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert EUR 536,25), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2025, Cgs*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 2. November 2023 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zum Rückersatz von EUR 536,25 an zu Unrecht bezogener Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin die „ersatzlose und kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids“, gemeint wohl die Feststellung, dass eine Pflicht zum Rückersatz nicht besteht.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung zog die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 2025 die Klage gemäß § 237 ZPO unter Anspruchsverzicht zurück und kündigte die Überweisung der strittigen Forderung an (ON 4).
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 5. September 2025 das Verfahren für beendet und beraumte die für diesen Tag vorgesehene Tagsatzung ab (ON 5).
Gegen die Beendigung des Verfahrens richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses, Zurück- bzw Abweisung der Klagszurücknahme sowie Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zum allfälligen Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung.
Rekursbeantwortung wurde keine erstattet.
Dem Rekurs der Beklagten kommt Berechtigung zu.
1 Die Klagszurücknahme wirkt zwar ipso iure mit der Erklärung der Klägerin, nach der Gerichtsübung wird aber aus Gründen der Rechtssicherheit ein deklarativer Beschluss gefasst, mit dem die Zurücknahme der Klage zur Kenntnis genommen bzw die Beendigung des Rechtsstreits festgestellt wird ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 237 - 238 Rz 7; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 237 ZPO Rz 37 f). Dieser Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird, ist anfechtbar und der Rechtskraft fähig (vgl RIS-Justiz RS0039652, RS0039796; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 237 ZPO Rz 39).
2 § 72 Z 1 ASGG, wonach der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid bei Klagszurücknahme nicht wieder in Kraft tritt, begründet die Beschwer der Beklagten. Sie hat bei einer Klagszurücknahme ihren Bescheid nicht mehr als Titel zur Rückforderung des Übergenusses und kann einen solchen Titel wegen der Verfahrensbeendigung auch nicht durch ein Urteil (Auferlegung der Rückersatzpflicht gemäß § 89 Abs 4 ASGG) erhalten (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG §§ 72, 73 Rz 15).
3 Deshalb normiert § 72 Z 3 ASGG, dass in einer Rechtsstreitigkeit über die Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs 1 Z 8 2. und 3. Fall ASGG (Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld) die Klage nicht zurückgenommen werden kann.
Das Verbot der Klagszurücknahme soll verhindern, dass sich der Versicherte seiner Zahlungsverpflichtung dadurch entzieht, dass er eine Klage erhebt, wodurch der Bescheid außer Kraft tritt, und der Versicherte dann die Klage zurückzieht. Dieser Vorgang könnte immer wiederholt werden, sodass die Zahlungsverpflichtung des Versicherten nicht durchgesetzt werden könnte. Eine Klagszurückziehung ist daher in Rückforderungsstreitigkeiten unwirksam und unbeachtlich ( Kuderna, ASGG² § 72 Anm 9).
4 Wegen § 72 Z 3 ASGG ist der angefochtene deklarative Beschluss über die Verfahrensbeendigung ersatzlos aufzuheben.
Das Erstgericht hat das Verfahren fortzusetzen.
3 Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zuzulassen. Die Unzulässigkeit der Klagszurücknahme ergibt sich schon aus dem Gesetz.
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