RS0085756 – OGH Rechtssatz
Aus § 72 ASGG (vgl § 385 Abs 1 ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69).