RS0085776 – OGH Rechtssatz
Auch nach der Regelung des § 72 ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.