ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 73 Organe der Ärztekammern
(1) Organe der Ärztekammer sind:
1.die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2.der Kammervorstand (§ 81),
3.der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
4.die Kurienversammlungen (§ 84),
5.die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
6.das Präsidium (§ 86),
7.die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowie
8.der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).
(2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
§ 73 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 73 Organe der Ärztekammern
…§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind: 1. die Vollversammlung ( §§ 74 bis 80 ), 2. der Kammervorstand ( § 81 ), 3. der Präsident und die…
§ 223
… 65 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 , § 71 samt Überschrift, § 73, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1 , die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z …
§ 76 Wahlordnung
…das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, 2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung, 3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2 , 4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand ( § 81 Abs. 1 ), 5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter…
§ 232 Schlussbestimmungen
…37 Abs. 7 und 10, § 52c Abs. 4 bis 7, § 62 Abs. 5, § 66b, § 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis 9, § …
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