ÄrzteG 1998
Gliederung
2. Hauptstück Kammerordnung
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
§ 80a Erweiterte Vollversammlung
(1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus
1. den Mitgliedern der Vollversammlung und
2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
(2) Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.
§ 80a ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 80a Erweiterte Vollversammlung
…§ 80a. (1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus 1. den Mitgliedern der Vollversammlung und 2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen…
§ 223
…1 , die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift, § 80c samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § …
§ 73 Organe der Ärztekammern
…§ 84 ), 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter ( § 85 ), 6. das Präsidium ( § 86 ), 7. die Erweiterte Vollversammlung ( §§ 80a und 80b ) sowie 8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds ( § 113 ). (2) Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines…
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