ÄrzteG 1998
Gliederung
(1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte und deren Verteilung auf die Kurienversammlungen unter Berücksichtigung auf die Zahl der der Kammer angehörenden Kurienangehörigen zueinander fest.
(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten sind den Kammerräten gleichzuhalten.
§ 74 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 74 Vollversammlung
…§ 74. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte…
§ 223
… 3, § 68 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 , § 71 samt Überschrift, § 73, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1 , die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § …
§ 73 Organe der Ärztekammern
…§ 73. (1) Organe der Ärztekammer sind: 1. die Vollversammlung ( §§ 74 bis 80 ), 2. der Kammervorstand ( § 81 ), 3. der Präsident und die Vizepräsidenten ( § 83 ), 4. die Kurienversammlungen ( § 84 ), 5. die…
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
…§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode ( § 74 Abs. 2 ) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen. (2) In Ärztekammern, in denen gemäß § 72…
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